Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 09:26] marcelerwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung [2026/06/17 09:27] (aktuell) marcel
Zeile 182: Zeile 182:
 (81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. (81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.
  
-(82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat für den Zeitraum von sechs Monaten ausnehmen können und diese Ausnahme einmal verlängern können Um auf eine erhebliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene benannt wurde, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten übertragen werden, um die Ausnahme des betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene auszuweiten, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.+(82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat für den Zeitraum von sechs Monaten ausnehmen können und diese Ausnahme einmal verlängern können Um auf eine erhebliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene benannt wurde, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten übertragen werden, um die Ausnahme des betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene auszuweiten, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  
 (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, um diesen Drittstaat von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. Für die Zwecke der substanziierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen, insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, um diesen Drittstaat von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. Für die Zwecke der substanziierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen, insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen.
erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel