erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung
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| (12) Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, | (12) Die Asylagentur sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, | ||
| - | (13) | + | (13) Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, ordnungsgemäß zu erkennen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, |
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| - | Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention | + | (14) Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, den zuständigen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände vorzulegen, die den Antrag begründen |
| - | (14) | + | (15) Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen und fairen Asylverfahrens. Um ein optimales Kommunikationsumfeld zu gewährleisten, |
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| - | Der Antragsteller | + | (16) Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, |
| - | (15) | + | (17) Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, |
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| - | Die persönliche Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen | + | (18) Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten |
| - | (16) | + | (19) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit für die Kommission, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2303 die Asylagentur aufzufordern, |
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| - | Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, | + | (20) Antragsteller, |
| - | (17) | + | (21) Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, |
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| - | Bestimmte | + | (22) Wenn es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich und hinreichend begründet ist, sollten die zuständigen Behörden den Antragsteller oder seine Sachen durchsuchen lassen können. Zu diesen Sachen können elektronische Geräte wie Laptops, Tablet-Computer |
| - | (18) | + | (23) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Die Asylbehörde sollte bei einer persönlichen Anhörung eines Minderjährigen insbesondere dessen Alter und Reife berücksichtigen. |
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| - | Die entsprechenden Bediensteten | + | (24) Unbeschadet |
| - | (19) | + | (25) Wird nach eingehender Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt, |
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| - | Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Möglichkeit | + | (26) Mit dem gemeinsamen Verfahren werden |
| - | (20) | + | (27) Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Umständen beruhen: Antragstellung, |
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| - | Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen dafür | + | (28) Ein Antrag sollte unverzüglich registriert werden, nachdem er gestellt wurde. In dieser Stufe sollten |
| - | (21) | + | (29) Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber unterrichtet werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er so bald wie möglich alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände und Unterlagen vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Kurz nach Einreichung des Antrags sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, in dem sein Status als Antragsteller vermerkt ist. |
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| - | Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller | + | (30) Besonders wichtig ist es, dafür |
| - | (22) | + | (31) Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich unterrichtet werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, insbesondere indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Umstände oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, als abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber unterrichtet werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen. |
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| - | Wenn es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen | + | (32) Damit die Bediensteten der Behörden, die diese Verordnung anwenden, ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über hinreichende Kenntnisse in Fragen des internationalen |
| - | (23) | + | (33) Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren an den Grenzübergangsstellen und in den Hafteinrichtungen, |
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| - | Bei der Anwendung dieser | + | (34) Die vorliegende |
| - | (24) | + | (35) Um sicherzustellen, |
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| - | Unbeschadet | + | (36) Um sicherzustellen, |
| - | (25) | + | (37) In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, |
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| - | Wird nach eingehender | + | (38) Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, |
| - | (26) | + | (39) Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, |
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| - | Mit dem gemeinsamen Verfahren werden | + | (40) Um die Verfahren |
| - | (27) | + | (41) Im Falle einer Auslieferung, |
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| - | Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte | + | (42) Sämtliche Entscheidungen über Anträge |
| - | (28) | + | (43) Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, |
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| - | Ein Antrag sollte unverzüglich registriert werden, nachdem er gestellt wurde. In dieser Stufe sollten die für die Registrierung | + | (44) Damit die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten Fällen verkürzt wird, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Bedürfnissen |
| - | (29) | + | (45) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird oder wenn ein internationales Gericht für eine sichere Überstellung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat gesorgt hat oder wenn der Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Rückkehrentscheidung erhalten hatte, gestellt wurde, unter der Voraussetzung, |
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| - | Die Einreichung | + | (46) Für die Anwendung der Konzepte |
| - | (30) | + | (47) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, |
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| - | Besonders wichtig | + | (48) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, einen wirksamen Schutz in einem Drittstaat zu beantragen und — sofern die Bedingungen erfüllt sind — zu erhalten, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, |
| - | (31) | + | (49) Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, |
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| - | Der Antragsteller | + | (50) Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller |
| - | (32) | + | (51) Bei der Beurteilung, |
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| - | Damit die Bediensteten | + | (52) Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage |
| - | (33) | + | (53) Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der Phase der Zulässigkeitsprüfung ersichtlich ist, dass der betreffende Drittstaat den Antragsteller nicht aufnehmen oder wiederaufnehmen wird. Wird der Antragsteller schließlich nicht in den Drittstaat aufgenommen oder wiederaufgenommen, |
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| - | Für einen effektiven Zugang zum Prüfungsverfahren an den Grenzübergangsstellen und in den Hafteinrichtungen, | + | (54) Ein Antrag auf internationalen Schutz |
| - | (34) | + | (55) Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können. |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller | + | (56) Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller |
| - | (35) | + | (57) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, |
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| - | Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 (9), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 (10) in Anspruch nehmen | + | (58) Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, |
| - | (36) | + | (59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, |
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| - | Um sicherzustellen, | + | (60) Die Mitgliedstaaten sollten |
| - | (37) | + | (61) Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, |
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| - | In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte | + | (62) Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen |
| - | (38) | + | (63) Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. |
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| - | Um die Rechte | + | (64) Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige |
| - | (39) | + | (65) Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, |
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| - | Um die Rechte des Antragstellers zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über seinen Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten | + | (66) Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang |
| - | (40) | + | (67) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, |
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| - | Um die Verfahren effizienter zu gestalten | + | (68) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige |
| - | (41) | + | (69) Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, |
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| - | Im Falle einer Auslieferung, Übergabe | + | (70) Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, |
| - | (42) | + | (71) Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards angemessen vertraut sind und eine angemessene Schulung in diesem Bereich erhalten haben, einschließlich | + | (72) Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen |
| - | (43) | + | (73) Ein Mitgliedstaat, |
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| - | Unbeschadet | + | (74) Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung |
| - | (44) | + | (75) Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben. |
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| - | Damit die Gesamtdauer des Verfahrens in bestimmten | + | (76) Wenn ein Antragsteller |
| - | (45) | + | (77) Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird oder wenn ein internationales Gericht für eine sichere Überstellung | + | (78) Einem Antragsteller, der in letzter Minute |
| - | (46) | + | (79) Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, |
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| - | Für die Anwendung | + | (80) Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat |
| - | (47) | + | (81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten | + | (82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur |
| - | (48) | + | (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten | + | (84) Endet die Geltungsdauer |
| - | (49) | + | (85) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, |
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| - | Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden. | + | (86) Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen |
| - | (50) | + | (87) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, |
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| - | Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, | + | (88) In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht |
| - | (51) | + | (89) Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, |
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| - | Bei der Beurteilung, | + | (90) Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten |
| - | (52) | + | (91) Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. |
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| - | Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage | + | (92) Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf |
| - | (53) | + | (93) In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, |
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| - | Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits | + | (94) Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, sollten Antragsteller im Stadium eines Rechtsbehelfs |
| - | (54) | + | (95) Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, |
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| - | Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, | + | (96) Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz |
| - | (55) | + | (97) Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. |
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| - | Die Prüfung des Antrags sollte | + | (98) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß |
| - | (56) | + | (99) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ |
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| - | Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung der Anträge von Antragstellern beschleunigen, die Staatsangehörige | + | (100) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung |
| - | (57) | + | (101) Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. |
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| - | Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, | + | (102) Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung |
| - | (58) | + | (103) Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, |
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| - | Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze | + | (104) Die Anwendung dieser Verordnung |
| - | (59) | + | (105) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, | + | (106) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position |
| - | (60) | + | (107) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, | + | (108) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — |
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| - | (61) | + | |
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| - | Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, | + | |
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| - | (62) | + | |
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| - | Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, | + | |
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| - | (63) | + | |
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| - | Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. | + | |
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| - | Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, | + | |
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| - | Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, | + | |
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| - | Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang für das in solchen Einrichtungen tätige Personal sicherstellen. | + | |
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| - | (67) | + | |
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| - | Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, | + | |
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| - | (68) | + | |
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| - | Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, | + | |
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| - | (69) | + | |
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| - | Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, | + | |
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| - | Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, | + | |
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| - | Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) entspricht. | + | |
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| - | Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Anfrage unterstützen können, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren und das Verfahren an der Grenze, sicherzustellen. Die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur können einem Mitgliedstaat spezifische Unterstützung vorschlagen. | + | |
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| - | Ein Mitgliedstaat, | + | |
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| - | Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen. | + | |
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| - | (75) | + | |
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| - | Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben. | + | |
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| - | (76) | + | |
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| - | Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, | + | |
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| - | (77) | + | |
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| - | Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, | + | |
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| - | (78) | + | |
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| - | Einem Antragsteller, | + | |
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| - | (79) | + | |
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| - | Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, | + | |
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| - | (80) | + | |
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| - | Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, | + | |
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| - | (81) | + | |
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| - | Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, | + | |
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| - | (82) | + | |
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| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
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| - | (83) | + | |
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| - | Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, | + | |
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| - | (84) | + | |
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| - | Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht länger ausgesetzt werden. Dies sollte etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von der Bestimmung unberührt lassen | + | |
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| - | (85) | + | |
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| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
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| - | (86) | + | |
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| - | Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, | + | |
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| - | (87) | + | |
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| - | Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, | + | |
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| - | (88) | + | |
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| - | In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens die Rechtsbehelfe gemäß Kapitel V dieser Verordnung vorsehen sollten, bevor eine Entscheidung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht unanfechtbar wird. Wurde ein Folgeantrag gestellt, bevor die Entscheidung über einen früheren Antrag bestandskräftig wird, so sollte er als weitere Angabe betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden. | + | |
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| - | (89) | + | |
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| - | Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, | + | |
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| - | (90) | + | |
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| - | Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. | + | |
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| - | (91) | + | |
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| - | Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. | + | |
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| - | (92) | + | |
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| - | Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz und — wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt — bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in den in dieser Verordnung festgelegten begrenzten Fällen, in denen Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte der Antragsteller für die Zwecke des Rechtsbehelfs nicht automatisch zum Verbleib berechtigt sein. | + | |
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| - | (93) | + | |
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| - | In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, | + | |
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| - | (94) | + | |
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| - | Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, | + | |
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| - | (95) | + | |
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| - | Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, | + | |
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| - | (96) | + | |
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| - | Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz zu gewährleisten, | + | |
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| - | (97) | + | |
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| - | Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | + | |
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| - | (98) | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). | + | |
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| - | (99) | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. | + | |
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| - | (100) | + | |
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| - | Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Bestandteil der Akte des Antragstellers gelten und eine ausreichende Zahl von Jahren aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, | + | |
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| - | (101) | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. | + | |
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| - | (102) | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, | + | |
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| - | (103) | + | |
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| - | Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, | + | |
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| - | (104) | + | |
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| - | Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | + | |
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| - | (105) | + | |
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| - | Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | + | |
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| - | (106) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | + | |
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| - | (107) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (108) | + | |
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| - | Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — | + | |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung.1781679660.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
