erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung
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| (50) Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, | (50) Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, | ||
| - | (51) | + | (51) Bei der Beurteilung, |
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| - | Bei der Beurteilung, | + | (52) Damit die Mitgliedstaaten |
| - | (52) | + | (53) Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der Phase der Zulässigkeitsprüfung ersichtlich ist, dass der betreffende Drittstaat den Antragsteller nicht aufnehmen oder wiederaufnehmen wird. Wird der Antragsteller schließlich nicht in den Drittstaat aufgenommen oder wiederaufgenommen, |
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| - | Damit die Mitgliedstaaten einen Antrag auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig ablehnen können, | + | (54) Ein Antrag auf internationalen Schutz |
| - | (53) | + | (55) Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können. |
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| - | Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren | + | (56) Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung |
| - | (54) | + | (57) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, |
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| - | Ein Antrag | + | (58) Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, |
| - | (55) | + | (59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, |
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| - | Die Prüfung des Antrags sollte | + | (60) Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente |
| - | (56) | + | (61) Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, |
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| - | Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten | + | (62) Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen |
| - | (57) | + | (63) Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. |
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| - | Viele Anträge auf internationalen Schutz werden | + | (64) Da das Verfahren |
| - | (58) | + | (65) Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, |
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| - | Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, | + | (66) Da sich bestimmte Einrichtungen |
| - | (59) | + | (67) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, |
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| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung | + | (68) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige |
| - | (60) | + | (69) Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, |
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| - | Die Mitgliedstaaten sollten Anträge | + | (70) Wird ein Antrag |
| - | (61) | + | (71) Das Verfahren an der Grenze sollte unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta und des Unionsrechts durchgeführt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in diesem Kontext einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze vorsehen, der den Kriterien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| - | Gemäß Kapitel IV der Richtlinie | + | (72) Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate sollten die Agenturen der Union und insbesondere die Asylagentur |
| - | (62) | + | (73) Ein Mitgliedstaat, |
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| - | Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen | + | (74) Der Begriff „öffentliche Ordnung“ |
| - | (63) | + | (75) Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben. |
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| - | Ein Verfahren an der Grenze | + | (76) Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, |
| - | (64) | + | (77) Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, |
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| - | Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen | + | (78) Einem Antragsteller, |
| - | (65) | + | (79) Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, |
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| - | Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze | + | (80) Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie |
| - | (66) | + | (81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, |
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| - | Da sich bestimmte Einrichtungen an schwer zugänglichen Orten befinden könnten, sollten | + | (82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat |
| - | (67) | + | (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, |
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| - | Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, | + | (84) Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts |
| - | (68) | + | (85) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, |
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| - | Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung | + | (86) Bezüglich |
| - | (69) | + | (87) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, |
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| - | Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie | + | (88) In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens |
| - | (70) | + | (89) Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, |
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| - | Wird ein Antrag im Rahmen des Verfahrens an der Grenze abgelehnt, so sollte gegen den betreffenden Antragsteller, | + | (90) Für die Zwecke |
| - | (71) | + | (91) Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. |
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| - | Das Verfahren an der Grenze | + | (92) Dem Antragsteller |
| - | (72) | + | (93) In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, |
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| - | Im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate | + | (94) Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, |
| - | (73) | + | (95) Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, |
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| - | Ein Mitgliedstaat, | + | (96) Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen |
| - | (74) | + | (97) Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. |
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| - | Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen. | + | (98) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß |
| - | (75) | + | (99) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ |
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| - | Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten | + | (100) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung |
| - | (76) | + | (101) Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. |
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| - | Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung | + | (102) Die vorliegende Verordnung |
| - | (77) | + | (103) Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, |
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| - | Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, | + | (104) Die Anwendung dieser Verordnung |
| - | (78) | + | (105) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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| - | Einem Antragsteller, | + | (106) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar |
| - | (79) | + | (107) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
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| - | Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsland. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) 2024/1347, die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, | + | (108) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — |
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| - | Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, | + | |
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| - | Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, | + | |
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| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
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| - | Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, | + | |
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| - | Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht länger ausgesetzt werden. Dies sollte etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von der Bestimmung unberührt lassen | + | |
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| - | Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, | + | |
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| - | Bezüglich des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, | + | |
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| - | Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit denen er als unzulässig, | + | |
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| - | In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens die Rechtsbehelfe gemäß Kapitel V dieser Verordnung vorsehen sollten, bevor eine Entscheidung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht unanfechtbar wird. Wurde ein Folgeantrag gestellt, bevor die Entscheidung über einen früheren Antrag bestandskräftig wird, so sollte er als weitere Angabe betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden. | + | |
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| - | Der Begriff „Gericht“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird. Neben anderen Umständen kann der Begriff nur eine staatliche Stelle bezeichnen, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat. Diese Stelle sollte gerichtliche Aufgaben wahrnehmen, und es ist nicht entscheidend, | + | |
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| - | Für die Zwecke des Rechtsbehelfsverfahrens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anhörungen vor einem erstinstanzlichen Gericht per Videokonferenz abgehalten werden können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. | + | |
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| - | Damit ein Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend machen kann, sollten alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt werden, solange der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt ist oder ihm der Verbleib gestattet wurde. | + | |
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| - | Dem Antragsteller sollte grundsätzlich gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz und — wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt — bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in den in dieser Verordnung festgelegten begrenzten Fällen, in denen Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sollte der Antragsteller für die Zwecke des Rechtsbehelfs nicht automatisch zum Verbleib berechtigt sein. | + | |
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| - | In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, sollte ein Gericht dem Antragsteller auf dessen Antrag oder von Amts wegen gestatten können, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. In solchen Fällen sollten Antragsteller ein Recht auf Verbleib haben, bis die Frist für die Stellung eines bei Gericht gestellten Antrags auf Gestattung des Verbleibs abgelaufen ist und, falls der Antragsteller einen solchen Antrag fristgerecht gestellt hat, bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts. Um missbräuchlichen oder in letzter Minute gestellten Folgeanträgen entgegenzuwirken und um weitere unbegründete Folgeanträge zu unterbinden, | + | |
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| - | (94) | + | |
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| - | Um eine wirksame Rückkehr zu gewährleisten, | + | |
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| - | Um die Kohärenz der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung, | + | |
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| - | Um Fairness und Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und die Wirksamkeit des gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz zu gewährleisten, | + | |
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| - | Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). | + | |
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| - | Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. | + | |
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| - | Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Bestandteil der Akte des Antragstellers gelten und eine ausreichende Zahl von Jahren aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren. | + | |
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| - | (102) | + | |
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| - | Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, | + | |
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| - | Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns zu gewährleisten, | + | |
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| - | Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | + | |
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| - | Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | + | |
| - | + | ||
| - | (106) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | + | |
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| - | (107) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (108) | + | |
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| - | Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern — | + | |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
erwaegungsgruende_der_asylverfahrensverordnung.1781680529.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
