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 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).)) erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren für internationalen Schutz in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).)) erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.
  
-(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der ergänzten Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungengelten.+(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der ergänzten Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen offen steht, die in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungen gelten.((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) ))
  
-(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf Unionsebene sowie für die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) und führt ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ein. Trotz der Fortschritte bei der Schaffung des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor deutliche Unterschiede in Bezug auf die Art der verwendeten Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass im Rahmen des GEAS alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.+(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf Unionsebene sowie für die im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) und führt ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ein. Trotz der Fortschritte bei der Schaffung des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor deutliche Unterschiede in Bezug auf die Art der verwendeten Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die Vorteile, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden.((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) Diese Unterschiede tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass im Rahmen des GEAS alle Antragsteller gleichbehandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.
  
-(4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016„Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ prioritäre Bereiche fest, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Union und eines erweiterten Mandats für die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Asylagentur der Europäischen Union ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) (im Folgenden „Asylagentur“). Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine menschenwürdige, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration dargelegt wird.+(4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016„Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ prioritäre Bereiche fest, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Union und ein erweitertes Mandat((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) für die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Asylagentur der Europäischen Union ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) (im Folgenden „Asylagentur“). Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine menschenwürdige, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration dargelegt wird.
  
 (5) Um ein gut funktionierendes GEAS zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) in allen Mitgliedstaaten gilt und ein zügiges und effektives Verfahren gewährleistet. Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellte Anträge auf internationalen Schutz sollten in einem Verfahren geprüft werden, für das unabhängig vom Mitgliedstaat der Antragseinreichung die selben Vorschriften gelten, damit alle Anträge auf internationalen Schutz die gleiche Behandlung erfahren und die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Antragsteller gewährleistet ist. (5) Um ein gut funktionierendes GEAS zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) in allen Mitgliedstaaten gilt und ein zügiges und effektives Verfahren gewährleistet. Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellte Anträge auf internationalen Schutz sollten in einem Verfahren geprüft werden, für das unabhängig vom Mitgliedstaat der Antragseinreichung die selben Vorschriften gelten, damit alle Anträge auf internationalen Schutz die gleiche Behandlung erfahren und die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Antragsteller gewährleistet ist.
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 (8) Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden. (8) Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für den Entzug des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.
  
-(9) Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Um die Verfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.+(9) Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Um die Verfahren in den Mitgliedstaaten zu straffensollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) ))
  
 (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind. (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind.
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 (35) Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).)) in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen und der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, sollte ein Vertreter für sie bestellt werden; dies gilt auch für den Fall, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Asylverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Vertreter sollte den Minderjährigen während des Verfahrens unterstützen und begleiten, damit das Kindeswohl geschützt wird, und insbesondere bei der Einreichung des Antrags und bei der persönlichen Anhörung Unterstützung leisten. Erforderlichenfalls sollte der Vertreter den Antrag im Namen des Minderjährigen einreichen. Es sollte eine Person benannt werden, die unbegleitete Minderjährige bis zur Bestellung eines Vertreters unterstützt, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersfeststellung und den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit der Vertreter oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 — gleichzeitig zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen benennen, die dafür zuständig sind, diese Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig zu beaufsichtigen. Unbegleitete Minderjährige sollten das Recht haben, ihren Antrag in ihrem eigenen Namen einzureichen, wenn sie nach nationalem Recht rechts- und geschäftsfähig sind. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger, die im Einklang mit nationalem Recht nicht rechts- und geschäftsfähig sind, zu wahren, sollte der Vertreter den Antrag unter Berücksichtigung des Kindeswohls so schnell wie möglich einreichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vertreter für ihn zu bestellen. (35) Um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige einen effektiven Zugang zum Verfahren haben und sie die Rechte aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1351 ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)), der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1358 ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).)) in Anspruch nehmen und den sich aus diesen Verordnungen und der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, sollte ein Vertreter für sie bestellt werden; dies gilt auch für den Fall, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt des Asylverfahrens herausstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Der Vertreter sollte den Minderjährigen während des Verfahrens unterstützen und begleiten, damit das Kindeswohl geschützt wird, und insbesondere bei der Einreichung des Antrags und bei der persönlichen Anhörung Unterstützung leisten. Erforderlichenfalls sollte der Vertreter den Antrag im Namen des Minderjährigen einreichen. Es sollte eine Person benannt werden, die unbegleitete Minderjährige bis zur Bestellung eines Vertreters unterstützt, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Altersfeststellung und den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit der Vertreter oder eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm eine verhältnismäßige und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger — unter normalen Umständen nicht mehr als 30 — gleichzeitig zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen benennen, die dafür zuständig sind, diese Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig zu beaufsichtigen. Unbegleitete Minderjährige sollten das Recht haben, ihren Antrag in ihrem eigenen Namen einzureichen, wenn sie nach nationalem Recht rechts- und geschäftsfähig sind. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger, die im Einklang mit nationalem Recht nicht rechts- und geschäftsfähig sind, zu wahren, sollte der Vertreter den Antrag unter Berücksichtigung des Kindeswohls so schnell wie möglich einreichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vertreter für ihn zu bestellen.
  
-(36) Um sicherzustellen, dass Anträge auf internationalen Schutz unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Rechte des Kindes bearbeitet werden, sind Minderjährigen unter 18 Jahren besondere kindgerechte Verfahrensgarantien und besondere Aufnahmebedingungen zu gewähren. Wenn nach Aussagen eines Antragstellers Zweifel bestehen, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen handelt, sollte die Asylbehörde die Möglichkeit haben, das Alter der betreffenden Person zu bestimmen. Zweifel am Alter eines Antragstellers können entstehen, wenn der Antragsteller geltend macht, minderjährig zu sein, aber auch, wenn er geltend macht, ein Erwachsener zu sein. Angesichts der besonderen Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger, die vermutlich keine Identitätsdokumente oder andere Dokumente haben, ist es besonders wichtig, strenge Garantien zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass diese Antragsteller keinen irrtümlichen oder unangemessenen Verfahren zur Altersbestimmung unterzogen werden.+(36) Um sicherzustellen, dass Anträge auf internationalen Schutz unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Rechte des Kindes bearbeitet werden, sind Minderjährigen unter 18 Jahren besondere kindgerechte Verfahrensgarantien und besondere im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) zu gewähren. Wenn nach Aussagen eines Antragstellers Zweifel bestehen, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen handelt, sollte die Asylbehörde die Möglichkeit haben, das Alter der betreffenden Person zu bestimmen. Zweifel am Alter eines Antragstellers können entstehen, wenn der Antragsteller geltend macht, minderjährig zu sein, aber auch, wenn er geltend macht, ein Erwachsener zu sein. Angesichts der besonderen Vulnerabilität unbegleiteter Minderjähriger, die vermutlich keine Identitätsdokumente oder andere Dokumente haben, ist es besonders wichtig, strenge Garantien zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass diese Antragsteller keinen irrtümlichen oder unangemessenen Verfahren zur Altersbestimmung unterzogen werden.
  
 (37) In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, Psychologen oder Kinderärzte, damit verschiedene Faktoren wie physische, psychologische, entwicklungsbezogene, umweltbedingte und kulturelle Faktoren bewertet werden. Wenn das Ergebnis der multidisziplinären Altersbestimmung nicht eindeutig ist, sollte es der Asylbehörde in einem zweiten Schritt möglich sein, als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person eine medizinische Untersuchung zu beantragen. Wenn unterschiedliche Verfahren angewandt werden können, sollten bei einer medizinischen Untersuchung die am wenigsten invasiven Verfahren Vorrang erhalten, bevor zu stärker invasiven Verfahren übergegangen wird, wobei gegebenenfalls die Leitlinien der Asylagentur zu berücksichtigen sind. Sind die Ergebnisse nach der Altersbestimmung weiterhin nicht eindeutig, so sollte die Asylbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist. (37) In allen Fällen sollten Altersbestimmungen so durchgeführt werden, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens vorrangig berücksichtigt wird. Eine Altersbestimmung sollte in zwei Schritten durchgeführt werden. Ein erster Schritt sollte eine multidisziplinäre Bewertung umfassen, die eine psychosoziale Bewertung und andere nichtmedizinische Methoden wie eine Anhörung, eine visuelle Bewertung auf der Grundlage des physischen Erscheinungsbilds oder die Bewertung von Unterlagen umfassen könnte. Eine solche Bewertung sollte von Fachleuten durchgeführt werden, die über Fachwissen in den Bereichen Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, wie Sozialarbeiter, Psychologen oder Kinderärzte, damit verschiedene Faktoren wie physische, psychologische, entwicklungsbezogene, umweltbedingte und kulturelle Faktoren bewertet werden. Wenn das Ergebnis der multidisziplinären Altersbestimmung nicht eindeutig ist, sollte es der Asylbehörde in einem zweiten Schritt möglich sein, als letztes Mittel und unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person eine medizinische Untersuchung zu beantragen. Wenn unterschiedliche Verfahren angewandt werden können, sollten bei einer medizinischen Untersuchung die am wenigsten invasiven Verfahren Vorrang erhalten, bevor zu stärker invasiven Verfahren übergegangen wird, wobei gegebenenfalls die Leitlinien der Asylagentur zu berücksichtigen sind. Sind die Ergebnisse nach der Altersbestimmung weiterhin nicht eindeutig, so sollte die Asylbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist.
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 (46) Für die Anwendung der Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Drittstaat, auf den die Konzepte angewandt werden, Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention ist und ihr nachkommt, es sei denn, dieser Drittstaat sorgt auf andere Weise im Recht und in der Praxis für einen wirksamen Schutz im Einklang mit grundlegenden Menschenrechtsstandards wie dem Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen. Ein solcher wirksamer Schutz sollte so lange verfügbar sein, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann. Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat zu benennen. (46) Für die Anwendung der Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Drittstaat, auf den die Konzepte angewandt werden, Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention ist und ihr nachkommt, es sei denn, dieser Drittstaat sorgt auf andere Weise im Recht und in der Praxis für einen wirksamen Schutz im Einklang mit grundlegenden Menschenrechtsstandards wie dem Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines der Gesamtsituation des aufnehmenden Drittstaats angemessenen Lebensstandards, zu medizinischer Versorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten sowie zu Bildung unter den in diesem Drittstaat allgemein vorgesehenen Bedingungen. Ein solcher wirksamer Schutz sollte so lange verfügbar sein, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann. Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat zu benennen.
  
-(47) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn der Antragsteller vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen.+(47) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn der Antragsteller vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen.
  
-(48) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, einen wirksamen Schutz in einem Drittstaat zu beantragen und — sofern die Bedingungen erfüllt sind — zu erhalten, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn er vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen. Dennoch sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten das Recht behalten, die Begründetheit eines Antrags zu prüfen, selbst wenn die Bedingungen für die Feststellung seiner Unzulässigkeit erfüllt sind, insbesondere im Falle, dass sie gemäß ihren nationalen Verpflichtungen dazu verpflichtet sind. Ein Mitgliedstaat sollte das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden können, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat eine Verbindung besteht, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat.+(48) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, einen wirksamen Schutz in einem Drittstaat zu beantragen und — sofern die Bedingungen erfüllt sind — zu erhalten, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn er vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht auf Schutz((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen. Dennoch sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten das Recht behalten, die Begründetheit eines Antrags zu prüfen, selbst wenn die Bedingungen für die Feststellung seiner Unzulässigkeit erfüllt sind, insbesondere im Falle, dass sie gemäß ihren nationalen Verpflichtungen dazu verpflichtet sind. Ein Mitgliedstaat sollte das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden können, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat eine Verbindung besteht, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat.
  
 (49) Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden. (49) Die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Drittländer, mit denen Übereinkünfte der in dieser Verordnung genannten Art geschlossen wurden, gilt nicht, wenn solche Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzt werden.
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 (55) Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können. (55) Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollten die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen anwenden können.
  
-(56) Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung der Anträge von Antragstellern beschleunigen, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind oder — im Falle Staatenloser — ihren gewöhnlichen Aufenthalt früher in einem Drittstaat hatten, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht, wobei unter anderem die erheblichen Unterschiede zwischen erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Aufenthalt von Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz in der Union erfüllen, einschließlich derjenigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind, nicht über Gebühr verlängert wird. Hat sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine wesentliche Änderung ergeben oder gehört der Antragsteller einer bestimmten Personengruppe an, für die die niedrige Anerkennungsquote aufgrund eines besonderen Verfolgungsgrunds nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, so sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden. Fälle, in denen ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland oder sicherer Drittstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann, sollten weiterhin als eigenständiger Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren beziehungsweise das Verfahren der Zulassung zum Asylverfahren gelten.+(56) Im Interesse zügiger und fairer Verfahren für alle Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten die Prüfung der Anträge von Antragstellern beschleunigen, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind oder — im Falle Staatenloser — ihren gewöhnlichen Aufenthalt früher in einem Drittstaat hatten, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen, mit denen((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) internationaler Schutz gewährt wird, 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht, wobei unter anderem die erheblichen Unterschiede zwischen erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Aufenthalt von Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz in der Union erfüllen, einschließlich derjenigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, die nach der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind, nicht über Gebühr verlängert wird. Hat sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine wesentliche Änderung ergeben oder gehört der Antragsteller einer bestimmten Personengruppe an, für die die niedrige Anerkennungsquote aufgrund eines besonderen Verfolgungsgrunds nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, so sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden. Fälle, in denen ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland oder sicherer Drittstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann, sollten weiterhin als eigenständiger Grund für das beschleunigte Prüfungsverfahren beziehungsweise das Verfahren der Zulassung zum Asylverfahren gelten.
  
 (57) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein. (57) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in deren Nähe nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.
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 (58) Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind, und diejenigen, die kein Recht auf Verbleib haben, rasch rückzuführen, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt zu achten und sicherzustellen ist, dass Personen mit begründetem Antrag dem regulären Verfahren zugeführt werden und schnell Zugang zu internationalem Schutz erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verlangen können, dass sie sich an oder in der Nähe der Außengrenze oder in einer Transitzone — als allgemeine Regel — oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten, wo die Zulässigkeit ihres Antrags geprüft werden soll. Unter genau festgelegten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, an den Außengrenzen die Begründetheit eines Antrags zu prüfen und im Falle der Ablehnung des Antrags die Rückkehr beziehungsweise Rückführung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu veranlassen. Zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze und des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).)) sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um angemessene Aufnahme- und Personalkapazitäten, insbesondere mit qualifiziertem und gut geschultem Personal, aufzubauen, die erforderlich sind, um jederzeit eine bestimmte Zahl von Anträgen zu prüfen und Rückkehrentscheidungen zu vollstrecken. (58) Das Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sollte dazu dienen, an den Außengrenzen grundsätzlich schnell festzustellen, ob Anträge unbegründet oder unzulässig sind, und diejenigen, die kein Recht auf Verbleib haben, rasch rückzuführen, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt zu achten und sicherzustellen ist, dass Personen mit begründetem Antrag dem regulären Verfahren zugeführt werden und schnell Zugang zu internationalem Schutz erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verlangen können, dass sie sich an oder in der Nähe der Außengrenze oder in einer Transitzone — als allgemeine Regel — oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten, wo die Zulässigkeit ihres Antrags geprüft werden soll. Unter genau festgelegten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, an den Außengrenzen die Begründetheit eines Antrags zu prüfen und im Falle der Ablehnung des Antrags die Rückkehr beziehungsweise Rückführung der betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu veranlassen. Zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze und des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).)) sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um angemessene Aufnahme- und Personalkapazitäten, insbesondere mit qualifiziertem und gut geschultem Personal, aufzubauen, die erforderlich sind, um jederzeit eine bestimmte Zahl von Anträgen zu prüfen und Rückkehrentscheidungen zu vollstrecken.
  
-(59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, und der Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats sollte mittels einer Formel festgelegt werden, die auf der über einen Zeitraum von drei Jahren berechneten aggregierten Zahl der von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) eingerichteten Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) gemeldeten irregulären Grenzübertritte — einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen — und der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten beruht. Wenn der Durchführungsrechtsakt gemäß dieser Verordnung erlassen wird, sollte sein Erlass mit der Annahme des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts [gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, in dem die Lage entlang aller Migrationsrouten und in allen Mitgliedstaaten bewertet wird, abgestimmt werden. Als zusätzliches Element der Stabilität und Berechenbarkeit sollte die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Verfahren an der Grenze pro Jahr zu prüfen haben sollte, auf das Vierfache der angemessenen Kapazität dieses Mitgliedstaats festgesetzt werden. Der Umfang der Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Aufbau angemessener Kapazitäten sollte den Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung angemessen Rechnung tragen.+(59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Berechnung der Zahlen, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entsprechen, und der Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr prüfen muss, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die angemessene Kapazität eines Mitgliedstaats sollte mittels einer Formel festgelegt werden, die auf der über einen Zeitraum von drei Jahren berechneten aggregierten Zahl der von den Mitgliedstaaten der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) eingerichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“)((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) gemeldeten irregulären Grenzübertritte — einschließlich Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen — und der Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen gemäß Eurostat-Daten beruht. Wenn der Durchführungsrechtsakt gemäß dieser Verordnung erlassen wird, sollte sein Erlass mit der Annahme des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )), in dem die Lage entlang aller Migrationsrouten und in allen Mitgliedstaaten bewertet wird, abgestimmt werden. Als zusätzliches Element der Stabilität und Berechenbarkeit sollte die Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Verfahren an der Grenze pro Jahr zu prüfen haben sollte, auf das Vierfache der angemessenen Kapazität dieses Mitgliedstaats festgesetzt werden. Der Umfang der Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Aufbau angemessener Kapazitäten sollte den Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung angemessen Rechnung tragen.
  
 (60) Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht haben, nachdem ihnen die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag zu rechtfertigen, und wenn die Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, weil die Antragsteller Angehörige eines Drittstaats sind, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 50 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. In anderen Fällen, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland oder einem sicheren Drittstaat kommt, sollten die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze wahlweise anwenden können. (60) Die Mitgliedstaaten sollten Anträge im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen, wenn die betreffenden Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten relevanter Informationen oder Dokumente in Bezug auf ihre Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht haben, nachdem ihnen die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag zu rechtfertigen, und wenn die Anträge wahrscheinlich unbegründet sind, weil die Antragsteller Angehörige eines Drittstaats sind, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes 20 % oder weniger aller diesen Drittstaat betreffenden Entscheidungen ausmacht. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 50 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. In anderen Fällen, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland oder einem sicheren Drittstaat kommt, sollten die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze wahlweise anwenden können.
  
-(61) Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze bereitstellen, verpflichtet, die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen, einschließlich Minderjähriger, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, zu berücksichtigen. Folglich sollten diese Personen nur dann zu einem Verfahren an der Grenze zugelassen werden, wenn die Aufnahmebedingungen im Rahmen dieses Verfahrens den Anforderungen des Kapitels IV der genannten Richtlinie entsprechen. Für den Fall, dass die Aufnahmebedingungen im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze nicht mehr den in Kapitel IV der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen und Standards entsprechen, sollte das Verfahren an der Grenze auf die betreffenden Personen keine Anwendung mehr finden.+(61) Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze bereitstellen, verpflichtet, die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen, einschließlich Minderjähriger, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, zu berücksichtigen. Folglich sollten diese Personen nur dann zu einem Verfahren an der Grenze zugelassen werden, wenn die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) im Rahmen dieses Verfahrens den Anforderungen des Kapitels IV der genannten Richtlinie entsprechen. Für den Fall, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze nicht mehr den in Kapitel IV der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen und Standards entsprechen, sollte das Verfahren an der Grenze auf die betreffenden Personen keine Anwendung mehr finden.
  
 (62) Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, keine Unterstützung gewährt werden kann oder wenn dies aus gesundheitlichen Gründen, einschließlich Gründen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit einer Person, gerechtfertigt ist. Angesichts der Bedeutung der Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, sollten unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht dem Verfahren an der Grenze unterworfen werden, es sei denn, es gibt triftige Gründe für die Annahme, dass der Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde. (62) Es kann auch Umstände geben, in denen unabhängig von den verfügbaren Einrichtungen die besondere Situation oder die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller in jedem Fall die Zulassung oder den Verbleib in einem Verfahren an der Grenze ausschließen würden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, keine Unterstützung gewährt werden kann oder wenn dies aus gesundheitlichen Gründen, einschließlich Gründen im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit einer Person, gerechtfertigt ist. Angesichts der Bedeutung der Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, sollten unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht dem Verfahren an der Grenze unterworfen werden, es sei denn, es gibt triftige Gründe für die Annahme, dass der Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.
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 (67) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, die der angemessenen Kapazität eines Mitgliedstaats entspricht, sollte dieser Mitgliedstaat Minderjährigen und ihren Familienangehörigen bei der Entscheidung, bei wem ein Verfahren an der Grenze durchzuführen ist, keinen Vorrang einräumen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats dar. Wenn für sie ein Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, sollte die Prüfung der Anträge Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen Vorrang haben. Unterbringungseinrichtungen für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollten unter uneingeschränkter Achtung der Richtlinie (EU) 2024/1346 für ihre Bedürfnisse geeignet sein. Da der Schutz von Kindern von vorrangiger Bedeutung ist, sollte die Kommission empfehlen, dass die Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf Familien mit Minderjährigen ausgesetzt wird, wenn aus der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 durchgeführten Überwachung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat die Anforderungen für die Aufnahme Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen nicht erfüllt, und der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die ergriffen wurden, um etwaige in der Empfehlung der Kommission angesprochene Mängel zu beheben. Die Empfehlung sollte öffentlich gemacht werden. (67) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und angesichts der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen bei der Aufnahme in den Fällen, in denen das Verfahren an der Grenze angewandt wird und die Zahl der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl übersteigt, die der angemessenen Kapazität eines Mitgliedstaats entspricht, sollte dieser Mitgliedstaat Minderjährigen und ihren Familienangehörigen bei der Entscheidung, bei wem ein Verfahren an der Grenze durchzuführen ist, keinen Vorrang einräumen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats dar. Wenn für sie ein Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, sollte die Prüfung der Anträge Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen Vorrang haben. Unterbringungseinrichtungen für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollten unter uneingeschränkter Achtung der Richtlinie (EU) 2024/1346 für ihre Bedürfnisse geeignet sein. Da der Schutz von Kindern von vorrangiger Bedeutung ist, sollte die Kommission empfehlen, dass die Anwendung des Verfahrens an der Grenze auf Familien mit Minderjährigen ausgesetzt wird, wenn aus der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 durchgeführten Überwachung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat die Anforderungen für die Aufnahme Minderjähriger und ihrer Familienangehörigen nicht erfüllt, und der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die ergriffen wurden, um etwaige in der Empfehlung der Kommission angesprochene Mängel zu beheben. Die Empfehlung sollte öffentlich gemacht werden.
  
-(68) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, wenn die Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wurde. Diese Frist sollte als eigenständige Frist für das Asylverfahren an der Grenze verstanden werden, die sich von der Registrierung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Antragsteller kein Recht mehr auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Fristen nach nationalem Recht sowohl für die Verwaltungsvorgänge als auch für die verschiedenen anschließenden Verfahrensschritte festzusetzen, wobei diese Fristen jedoch so ausgestaltet sein sollten, dass sichergestellt ist, dass innerhalb von 12 Wochen oder — gegebenenfalls — 16 Wochen das Prüfungsverfahren abgeschlossen wird und gegebenenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und — wo erforderlich — die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Hat der Mitgliedstaat die entsprechenden Entscheidungen nach Ablauf dieser Frist nicht getroffen, so sollte dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen gestattet werden, damit das geeignete Verfahren fortgesetzt wird. Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, wird auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt.+(68) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, wenn die Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wurde. Diese Frist sollte als eigenständige Frist für das Asylverfahren an der Grenze verstanden werden, die sich von der Registrierung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Antragsteller kein Recht mehr auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Fristen nach nationalem Recht sowohl für die Verwaltungsvorgänge als auch für die verschiedenen anschließenden Verfahrensschritte festzusetzen, wobei diese Fristen jedoch so ausgestaltet sein sollten, dass sichergestellt ist, dass innerhalb von 12 Wochen oder — gegebenenfalls — 16 Wochen das Prüfungsverfahren abgeschlossen wird und gegebenenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und — wo erforderlich — die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Hat der Mitgliedstaat die entsprechenden Entscheidungen nach Ablauf dieser Frist nicht getroffen, so sollte dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen gestattet werden, damit das geeignete Verfahren fortgesetzt wird. Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, wird auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Rückkehrverfahrens an der Grenze((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt.
  
 (69) Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können. (69) Das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann zwar ohne Haft durchgeführt werden, doch sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können.
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 (74) Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen. (74) Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.
  
-(75) Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrensverfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben.+(75) Solange ein Antragsteller hierfür triftige Gründe vorbringen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) oder eines Verfahrens an der Grenze zur Folge haben.
  
 (76) Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, so sollte der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, den in dem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen. (76) Wenn ein Antragsteller bestimmten Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) 2024/1351 oder aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht nachkommt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und abgelehnt oder für stillschweigend zurückgenommen erklärt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder neue Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Hat eine Person einen Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und wird sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, so sollte der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, den in dem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.
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 (80) Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, die nicht einer Personengruppe angehören, für die eine solche Ausnahme geschaffen wurde; daher ist es weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Daher sollte es nur dann möglich sein, das Konzept des sicheren Herkunftslands anzuwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist (80) Es sollte möglich sein, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Ferner kann der Umstand, dass ein Drittstaat in einer Liste sicherer Herkunftsländer aufgeführt ist, keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, auch nicht von Staatsangehörigen, die nicht einer Personengruppe angehören, für die eine solche Ausnahme geschaffen wurde; daher ist es weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Akteure, die in diesem Staat Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durchführen, auch tatsächlich bestraft werden, wenn sie für schuldig befunden werden. Daher sollte es nur dann möglich sein, das Konzept des sicheren Herkunftslands anzuwenden, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf ihn nicht anwendbar ist
  
-(81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene dürften einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.+(81) Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsländer und sicherer Drittstaaten auf Unionsebene sollten einige der bestehenden Unterschiede((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten angegangen werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene benannt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung oder Liste sichergestellt werden, dass die Konzepte von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet werden, deren Herkunftsländer bestimmt sind oder für die es einen sicheren Drittstaat gibt. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.
  
-(82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat für den Zeitraum von sechs Monaten ausnehmen können und diese Ausnahme einmal verlängern können Um auf eine erhebliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene benannt wurde, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten übertragen werden, um die Ausnahme des betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene auszuweiten, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.+(82) Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt wurden. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat und nach einer substanziierten Bewertung sollte es der Kommission möglich sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bestimmung dieses Drittstaats als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Die Kommission sollte auch die Ausnahme des betreffenden Drittstaats von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder als sicherer Herkunftsstaat um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängern können und diese Verlängerung einmal erneuern könnenUm auf eine erhebliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene benannt wurde, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten übertragen werden, um die Ausnahme des betreffenden Drittstaats für den Zeitraum((Berichtigung, ABl. L 90922 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1348) )) von sechs Monaten von der Bestimmung als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene auszuweiten, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ((ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.)) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  
 (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, um diesen Drittstaat von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. Für die Zwecke der substanziierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen, insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. (83) Die Kommission sollte die Lage in diesem Drittstaat fortlaufend prüfen und dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten und der Asylagentur übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Drittland berücksichtigen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission in diesem Fall außerdem gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Änderung vorschlagen, um diesen Drittstaat von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene zu streichen. Für die Zwecke der substanziierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen, insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen.
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