Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 23:51] marcelerwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie [2026/06/26 14:48] (aktuell) marcel
Zeile 28: Zeile 28:
 (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingeführtes erweitertes Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“). Mit dieser Mitteilung wird den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 nachgekommen, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt wird. (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingeführtes erweitertes Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“). Mit dieser Mitteilung wird den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 nachgekommen, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem wird in dieser Mitteilung eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vorgeschlagen, das in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt wird.
  
-(5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.+(5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Aufnahmenormen für Antragsteller. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (6) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden. (6) Die Mitgliedstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Aufnahmenormen mit Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur in geeigneter Weise unterstützt werden.
  
-(7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem er gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will.+(7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren in Bezug auf internationalen Schutz in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Es muss klargestellt werden, dass Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen können sollten, zu dem sie gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) bekunden, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
-(8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält muss.+(8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse oder berufliche Bildung gemäß dieser Richtlinie haben. Wenn keine gesonderte Entscheidung hierüber ergangen ist, sollte in der Überstellungsentscheidung angegeben werden, dass die betreffenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile entzogen worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten unter allen Umständen den Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und anderen internationalen Verpflichtungen steht. (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keinen Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, auf Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse oder berufliche Bildung gemäß dieser Richtlinie haben. Wenn keine gesonderte Entscheidung hierüber ergangen ist, sollte in der Überstellungsentscheidung angegeben werden, dass die betreffenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile entzogen worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten unter allen Umständen den Zugang zu medizinischer Versorgung und einen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und anderen internationalen Verpflichtungen steht.
  
-(10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommendenen sie beigetreten sind.+(10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebundenderen Vertragspartei sie sind.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (11) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche, den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Umstände bei der Aufnahme zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. (11) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche, den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Umstände bei der Aufnahme zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen.
Zeile 62: Zeile 62:
 (21) Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollten die relevanten Aspekte der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung, die Verfahren für ihre Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. (21) Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollten die relevanten Aspekte der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung, die Verfahren für ihre Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden.
  
-(22) Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.+(22) Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Leistungen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Einheit der Familie und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
 (23) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff „Flucht“ dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung als auch der tatsächliche, nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegende Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden nicht zur Verfügung hält, beispielsweise indem er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen können, dass ein Antragsteller flüchtig ist, selbst wenn bei dem Antragsteller vorher nicht davon ausgegangen wurde, dass Fluchtgefahr besteht. (23) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff „Flucht“ dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung als auch der tatsächliche, nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegende Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden nicht zur Verfügung hält, beispielsweise indem er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen können, dass ein Antragsteller flüchtig ist, selbst wenn bei dem Antragsteller vorher nicht davon ausgegangen wurde, dass Fluchtgefahr besteht.
Zeile 96: Zeile 96:
 (38) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. (38) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.
  
-(39) Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden.+(39) Die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besondere Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und sie müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise bereitgestellt werden.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
-(40) Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, als letztes Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum zurückgegriffen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme dem Wohl der Minderjährigen dient. Minderjährige sollten niemals in Haftanstalten oder sonstigen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecken genutzten Einrichtungen untergebracht werden. Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werdenund der Grundsatz der Familieneinheit sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Darüber hinaus sollte alles dafür getan werden, dass geeignete Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen verfügbar und zugänglich sind. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016, die einschlägigen maßgeblichen Leitlinien der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.+(40) Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, als letztes Mittel und für den kürzest möglichen Zeitraum zurückgegriffen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme dem Wohl der Minderjährigen dient. Minderjährige sollten niemals in Haftanstalten oder sonstigen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungszwecken genutzten Einrichtungen untergebracht werden. Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden und der Grundsatz der Einheit der Familie sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) Darüber hinaus sollte alles dafür getan werden, dass geeignete Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen verfügbar und zugänglich sind. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016, die einschlägigen maßgeblichen Leitlinien der Vertragsorgane der Vereinten Nationen zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
  
 (41) In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, die das Kindeswohl gewährleisten, geboten werden. (41) In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, die das Kindeswohl gewährleisten, geboten werden.
Zeile 138: Zeile 138:
 (59) Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen. (59) Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen.
  
-(60) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen sichergestellt ist.+(60) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten das Niveau der in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sichergestellt ist.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
-(61) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.+(61) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nur bereitzustellen, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) ))
  
-(62) Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die von ihnen festgelegt wurden, nicht erfüllt. Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder eine Nichterfüllung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn Antragsteller aus Gründen, die nicht außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu festen Terminen nicht erscheinen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen, Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht haben, obwohl sie durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, oder Antragsteller Aufforderungen zur Vorlage von Informationen, die der Erleichterung der Ermittlung ihrer Identität dienen, nicht nachkommen, auch durch die Weigerung, biometrische Daten oder notwendige Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, oder durch die Weigerung, während der Verfahren zur medizinischen Untersuchung zu kooperieren. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch anderweitige im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat. Die Mitgliedstaaten sollten stets einen Lebensstandard für alle Antragsteller im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und den internationalen Verpflichtungen sicherstellen, wobei Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind.+(62) Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die von ihnen festgelegt wurden, nicht erfüllt. Eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder eine Nichterfüllung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn Antragsteller aus Gründen, die nicht außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu festen Terminen nicht erscheinen oder ihren Meldepflichten nicht nachkommen, Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht haben, obwohl sie durchaus Gelegenheit dazu gehabt hätten, oder Antragsteller Aufforderungen zur Vorlage von Informationen, die der Erleichterung der Ermittlung ihrer Identität dienen, nicht nachkommen, auch durch die Weigerung, biometrische Daten oder notwendige Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, oder durch die Weigerung, während der Verfahren zur medizinischen Untersuchung zu kooperieren. Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat.((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) Die Mitgliedstaaten sollten stets einen Lebensstandard für alle Antragsteller im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und den internationalen Verpflichtungen sicherstellen, wobei Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen sind.
  
 (63) Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, sofern diese Sanktionen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen. (63) Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, sofern diese Sanktionen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen.
Zeile 160: Zeile 160:
 (70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission ihre Berichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen kann. (70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission ihre Berichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie erfüllen kann.
  
-(71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.+(71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten((Berichtigung, ABl. L 90931 vom 25.11.2025, S.  1 (2024/1346) )) nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
  
 (72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten ((ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.)) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten ((ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.)) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie.txt · Zuletzt geändert: von marcel