erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 23:34] – angelegt marcel | erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie [2026/06/14 23:51] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 12: | Zeile 12: | ||
| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97.)), |
| - | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
| - | (1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. | + | (1) An der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).)) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. |
| (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | (2) Eine gemeinsame Asylpolitik, | ||
| Zeile 26: | Zeile 26: | ||
| (3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, | (3) Durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) werden ein System zur Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, | ||
| - | (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, | + | (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem nennt sie vorrangige Bereiche, in denen das GEAS strukturell verbessert werden sollte, und zwar die Einführung eines tragfähigen, |
| (5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, | (5) Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, | ||
| - | (6) Die Mitgliedstaaten, | + | (6) Die Mitgliedstaaten, |
| - | (7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, | + | (7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, |
| (8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, | (8) In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, | ||
| - | (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufzuhalten hat, so sollte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, | + | (9) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, |
| - | (10) | + | (10) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, |
| - | + | ||
| - | In Bezug auf die Behandlung | + | (11) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme |
| - | (11) | + | (12) Um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern | + | (13) Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern |
| - | (12) | + | (14) Antragsteller haben nicht das Recht, zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zu stellen. |
| - | + | ||
| - | Um sicherzustellen, | + | (15) Antragsteller haben sich zur Verfügung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten |
| - | (13) | + | (16) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Antragsteller flieht und um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern | + | (17) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahmesysteme frei gestalten können. Als Teil dieser Gestaltung sollten |
| - | (14) | + | (18) Wenn sich Antragsteller nur innerhalb eines geografischen Gebiets des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei bewegen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, |
| - | + | ||
| - | Antragsteller | + | (19) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass sich der Antragsteller |
| - | (15) | + | (20) Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers eingehalten werden, könnten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Zeitabständen bei den zuständigen Behörden zu melden, ohne dass seine Rechte nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. |
| - | + | ||
| - | Antragsteller haben sich zur Verfügung | + | (21) Bei allen Entscheidungen |
| - | (16) | + | (22) Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
| - | + | ||
| - | Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, | + | (23) In Anbetracht |
| - | (17) | + | (24) Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die objektiven Kriterien festlegen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob Fluchtgefahr nach dieser Richtlinie besteht, könnten sie Faktoren berücksichtigen wie etwa die Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden oder die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahmesysteme frei gestalten können. Als Teil dieser Gestaltung sollten die Mitgliedstaaten zwecks Steuerung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme Antragstellern Unterkünfte innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme einrichten können, einschließlich Mechanismen | + | (25) Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen im Zusammenhang mit den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1348 oder dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/ |
| - | (18) | + | (26) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, |
| - | + | ||
| - | Wenn sich Antragsteller nur innerhalb eines geografischen Gebiets des Hoheitsgebiets | + | (27) Für die gerichtliche Überprüfung |
| - | (19) | + | (28) Wenn ein Antragsteller sich nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss weiterhin Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden kann. In jedem Fall sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem sollte der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichteinhaltung hingewiesen worden sein. |
| - | + | ||
| - | Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten | + | (29) Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Haftgründen betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung |
| - | (20) | + | (30) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind, unberührt. |
| - | + | ||
| - | Besteht Fluchtgefahr oder muss sichergestellt werden, dass die Einschränkungen | + | (31) Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung |
| - | (21) | + | (32) In der Praxis ist es unter Umständen — beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Hafteinrichtung — nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien in der Haft zu gewährleisten. Es sollte von diesen Garantien allenfalls vorübergehend und nur unter den in dieser Richtlinie dargelegten Umständen abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sollten hinreichend begründet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, |
| - | + | ||
| - | Bei allen Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit | + | (33) Die Inhaftnahme |
| - | (22) | + | (34) Damit die Verfahrensgarantie — Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, |
| - | + | ||
| - | Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung | + | (35) Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten |
| - | (23) | + | (36) Die Mitgliedstaaten sollten auf vorübergehende Lösungen zur Unterbringung mit niedrigerem Standard zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf solche Lösungen zur vorläufigen Unterbringung auch zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Zahl von unterzubringenden Personen, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, solche vorübergehende Lösungen zur Unterbringung nach Möglichkeit in festen Gebäudestrukturen bereitzustellen. |
| - | + | ||
| - | In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen | + | (37) Die Umstände |
| - | (24) | + | (38) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. |
| - | + | ||
| - | Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die objektiven Kriterien festlegen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob Fluchtgefahr nach dieser Richtlinie besteht, könnten | + | (39) Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen |
| - | (25) | + | (40) Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, |
| - | + | ||
| - | Bei einem Antragsteller sollte davon ausgegangen werden, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält, wenn er Aufforderungen | + | (41) In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen |
| - | (26) | + | (42) Den Vertretern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte sicherzustellen und das Wohl aller unbegleiteten Kinder zu schützen. Die frühzeitige Bestellung von Vertretern ist von entscheidender Bedeutung, um gegen das Verschwinden von minderjährigen Migranten in der Union vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes dafür sorgen, dass so früh wie möglich ein Vertreter bestellt wird, um sicherzustellen, |
| - | + | ||
| - | Die Inhaftnahme von Antragstellern | + | (43) Die Hauptaufgabe des Vertreters |
| - | (27) | + | (44) Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter bestellen, wenn ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein. Ein Vertreter sollte auch dann bestellt werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund einschlägiger sichtbarer Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen objektive Gründe zu der Annahme haben, dass die Person minderjährig ist. Hat ein Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt, |
| - | + | ||
| - | Für die gerichtliche Überprüfung der Haft sollte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls | + | (45) Bis zur Bestellung des Vertreters sollten |
| - | (28) | + | (46) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, unabhängig davon, ob sie von Allgemeinmedizinern oder, falls erforderlich, |
| - | + | ||
| - | Wenn ein Antragsteller sich nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss weiterhin Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden kann. In jedem Fall sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem sollte der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichteinhaltung hingewiesen worden sein. | + | (47) Es sollte möglich sein, den Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen einzuschränken, |
| - | + | ||
| - | (29) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Haftgründen betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (30) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die in dieser Richtlinie aufgeführten Haftgründe lassen andere Haftgründe — einschließlich der Haftgründe im Rahmen eines Strafverfahrens –, die nach dem nationalen Recht und unabhängig vom Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz anwendbar sind, unberührt. | + | |
| - | + | ||
| - | (31) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Antragsteller, | + | |
| - | + | ||
| - | (32) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | In der Praxis ist es unter Umständen — beispielsweise aufgrund der geografischen Lage oder der speziellen Struktur der Hafteinrichtung — nicht immer möglich, unverzüglich bestimmte Aufnahmegarantien in der Haft zu gewährleisten. Es sollte von diesen Garantien allenfalls vorübergehend und nur unter den in dieser Richtlinie dargelegten Umständen abgewichen werden. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und sollten hinreichend begründet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls, | + | |
| - | + | ||
| - | (33) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Inhaftnahme eines Antragstellers sollte lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden, und es sollte nur möglich sein, Antragsteller in Haft zu nehmen, nachdem alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sorgfältig darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit der Antragsteller sicherzustellen. Die Pflicht zur Prüfung dieser alternativen Maßnahmen sollte nicht zwingend zu einer Inhaftnahme führen, wenn solche alternativen Maßnahmen, einschließlich Aufenthalts- und Meldepflichten, | + | |
| - | + | ||
| - | (34) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Damit die Verfahrensgarantie — Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, | + | |
| - | + | ||
| - | (35) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder nahen Verwandten wie unverheirateten minderjährigen Geschwistern, | + | |
| - | + | ||
| - | (36) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten auf vorübergehende Lösungen zur Unterbringung mit niedrigerem Standard zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf solche Lösungen zur vorläufigen Unterbringung auch zurückgreifen können, wenn die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Zahl von unterzubringenden Personen, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Naturkatastrophe vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, solche vorübergehende Lösungen zur Unterbringung nach Möglichkeit in festen Gebäudestrukturen bereitzustellen. | + | |
| - | + | ||
| - | (37) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für nationale Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Bei der Bereitstellung einer Unterbringung sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass Übergriffen und Gewalt, einschließlich sexuell, geschlechtsspezifisch, | + | |
| - | + | ||
| - | (38) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. | + | |
| - | + | ||
| - | (39) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. | + | |
| - | + | ||
| - | (40) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Minderjährige sollten grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Sie sollten in geeigneten Unterkünften mit besonderen Bestimmungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Unterkünften ohne Freiheitsentzug gehört. In Anbetracht der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige sollte auf eine Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht nur in Ausnahmesituationen, | + | |
| - | + | ||
| - | (41) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | In ihrer Mitteilung vom 12. April 2017 mit dem Titel „Schutz minderjähriger Migranten“ hob die Kommission hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz aller minderjährigen Migranten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, für angemessene Garantien sorgen müssen, einschließlich durch die Annahme von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Minderjährigen im Einklang mit den sich aus dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geeignete und sichere Unterbringungsmöglichkeiten sowie die notwendigen Unterstützungsdienste, | + | |
| - | + | ||
| - | (42) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Den Vertretern kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte sicherzustellen und das Wohl aller unbegleiteten Kinder zu schützen. Die frühzeitige Bestellung von Vertretern ist von entscheidender Bedeutung, um gegen das Verschwinden von minderjährigen Migranten in der Union vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes dafür sorgen, dass so früh wie möglich ein Vertreter bestellt wird, um sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (43) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Hauptaufgabe des Vertreters sollte darin bestehen, für das Wohl des Kindes zu sorgen und einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und in seinem Namen zu handeln. Der Vertreter sollte in der Lage sein, die dem unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erläutern, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, | + | |
| - | + | ||
| - | (44) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter bestellen, wenn ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein. Ein Vertreter sollte auch dann bestellt werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund einschlägiger sichtbarer Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen objektive Gründe zu der Annahme haben, dass die Person minderjährig ist. Hat ein Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt, | + | |
| - | + | ||
| - | (45) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Bis zur Bestellung des Vertreters sollten die Mitgliedstaaten eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren. Bei einer solchen Person kann es sich beispielsweise um einen Angestellten eines Unterbringungszentrums, | + | |
| - | + | ||
| - | (46) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, unabhängig davon, ob sie von Allgemeinmedizinern oder, falls erforderlich, | + | |
| - | + | ||
| - | (47) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Es sollte möglich sein, den Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie unter bestimmten Umständen einzuschränken, | + | |
| (48) Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, | (48) Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, | ||
| Zeile 240: | Zeile 126: | ||
| (53) Antragsteller, | (53) Antragsteller, | ||
| - | (54) | + | (54) Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Sobald Antragstellern der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollte ein Mitgliedstaat Berufsqualifikationen, | + | |
| - | + | ||
| - | (55) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis. | + | |
| - | + | ||
| - | (56) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Sozialleistungen, | + | |
| - | + | ||
| - | (57) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Befugnis der Mitgliedstaaten, | + | |
| - | + | ||
| - | (58) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Sprachkenntnisse sind wichtig, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Solche Kenntnisse wirken auch der Sekundärmigration entgegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Zugang zu Sprachkursen insoweit sicherstellen oder erleichtern, | + | |
| - | + | ||
| - | (59) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen. | + | |
| - | + | ||
| - | (60) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Um sicherzustellen, | + | |
| - | + | ||
| - | (61) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, | + | |
| - | + | ||
| - | (62) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs oder, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen einschränken oder entziehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wozu auch gehört, dass der Antragsteller nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder die verfahrensrechtlichen Anforderungen, | + | |
| - | + | ||
| - | (63) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, | + | |
| - | + | ||
| - | (64) | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung der von ihnen im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile festlegen. Zur Gewährleistung vergleichbarer im Rahmen der Aufnahme gewährter Vorteile sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, in ihren Überwachungs- und Steuerungssystemen die verfügbaren, | + | |
| - | (65) | + | (55) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).)) genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis. |
| - | + | ||
| - | Es sollte | + | (56) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/ |
| - | (66) | + | (57) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, |
| - | + | ||
| - | Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen | + | (58) Sprachkenntnisse sind wichtig, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Solche Kenntnisse wirken auch der Sekundärmigration entgegen. Die Mitgliedstaaten |
| - | (67) | + | (59) Das Recht auf Gleichbehandlung sollte nicht zu Rechten in Bezug auf Situationen führen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen. |
| - | + | ||
| - | Die Asylagentur sollte | + | (60) Um sicherzustellen, |
| - | (68) | + | (61) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten sollten | + | (62) Ein möglicher Missbrauch des Aufnahmesystems sollte auch dadurch verhindert werden, dass die Umstände genau festgelegt werden, unter denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können. |
| - | (69) | + | (63) Die Mitgliedstaaten können auch andere Sanktionen verhängen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften des Unterbringungszentrums, |
| - | + | ||
| - | Die Mitgliedstaaten | + | (64) Die Mitgliedstaaten |
| - | (70) | + | (65) Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Antragstellern gewährleistet ist. |
| - | + | ||
| - | Die Anwendung dieser Richtlinie | + | (66) Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, |
| - | (71) | + | (67) Die Asylagentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen. Ein Notfallplan sollte aus einem umfassenden Paket von Maßnahmen bestehen, die notwendig sind, um einem möglichen unverhältnismäßigen Druck auf die Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten standzuhalten und die Effizienz dieser Systeme zu steigern. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Situation unverhältnismäßigen Drucks durch einen plötzlichen und massenhaften Zustrom von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sein, sofern dieser Zustrom selbst ein gut vorbereitetes Aufnahmesystem extrem belastet. Um eine bessere Vorbereitung auf eine solche Situation zu erreichen, sollte das von der Asylagentur ausgearbeitete Muster Leitlinien dazu enthalten, wie mögliche Szenarien, die Auswirkungen dieser Szenarien, zu ergreifende Maßnahmen und verfügbare Ressourcen zur Reaktion auf diese Szenarien ermittelt werden können. |
| - | + | ||
| - | Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen | + | (68) Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen |
| - | (72) | + | (69) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, |
| - | + | ||
| - | Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten | + | (70) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden. Die Mitgliedstaaten |
| - | (73) | + | (71) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, |
| - | + | ||
| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit | + | (72) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten |
| - | (74) | + | (73) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. |
| - | + | ||
| - | Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. | + | (74) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. |
| (75) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | (75) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | ||
erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie.1781472841.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
