erwaegungsgruende_der_aufnahmerichtlinie_2013
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| (34) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. | (34) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. | ||
| - | (35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | + | (35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, |
| (36) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, | (36) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, | ||
| - | (37) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG in einzelstaatliches Recht unberührt lassen — | + | (37) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang II Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG in einzelstaatliches Recht unberührt lassen — |
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