erwaegungsgruende_der_grenzrueckfuehrungsverordnung
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| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97, und ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 64.)), |
| - | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67, und ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
| - | (1) | + | (1) Die Union, die einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, sollte sicherstellen, |
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| - | Die Union, die einen Raum der Freiheit, der Sicherheit | + | (2) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen |
| - | (2) | + | (3) Für diejenigen Mitgliedstaaten, |
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| - | Ziel dieser | + | (4) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung |
| - | (3) | + | (5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. |
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| - | Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung | + | (6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, |
| - | (4) | + | (7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, |
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| - | In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten | + | (8) Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten |
| - | (5) | + | (9) Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, |
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| - | Bei der Anwendung | + | (10) Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb |
| - | (6) | + | (11) Hat ein Antragsteller, |
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| - | Viele Anträge auf internationalen Schutz werden | + | (12) Das Rückkehrverfahren |
| - | (7) | + | (13) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. |
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| - | Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, | + | (14) Um eine kohärente Durchführung der Bestimmungen des in dieser Verordnung festgelegten Rückkehrverfahrens an der Grenze zum Zeitpunkt ihrer Anwendung zu gewährleisten, |
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| - | Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, | + | |
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| - | Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, | + | |
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| - | (10) | + | |
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| - | Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden. | + | |
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| - | Hat ein Antragsteller, | + | |
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| - | Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, | + | |
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| - | (13) | + | |
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| - | Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | + | |
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| - | (14) | + | |
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| - | Um eine kohärente Durchführung der Bestimmungen des in dieser Verordnung festgelegten Rückkehrverfahrens an der Grenze zum Zeitpunkt ihrer Anwendung zu gewährleisten, | + | |
| (15) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | (15) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | ||
| - | (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, | + | (16) Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, |
| - | (17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden | + | (17) Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden |
| (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, | (18) Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, | ||
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| (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | ||
| - | (21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | (21) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt;((Berichtigung, |
| - | (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören. | + | (22) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. |
| - | (23) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören. | + | (23) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ((ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.)) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates ((Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).)) genannten Bereich gehören. |
| - | (24) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, | + | (24) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, |
| - | (25) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | + | (25) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
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