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 (9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation sollte zusätzliche und ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um seinen Verpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie nachkommen zu können. (9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation sollte zusätzliche und ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitstellen, um seinen Verpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie nachkommen zu können.
  
-(10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).)), (EU) 2024/1358 ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).)) und (EU) 2024/1347 ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1712/oj).((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) )) sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.+(10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).)), (EU) 2024/1358 ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).)) und (EU) 2024/1347 ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1712/oj).))((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
  
 (11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden. (11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden.
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 (15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. (15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
  
-(16) +(16) Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
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-Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werdenwenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.+(17) Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleistenliegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll.
  
-(17) +(18Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.
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-Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleistenliegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmendie in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten geltenauf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migrationmit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll.+(19) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004S. 128).)) besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübtund den Landesteilenin denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl diese Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, sollte eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet werden, wenn alle übrigen Elemente der Instrumentalisierung gegeben sind.
  
-(18) +(20Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.
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-Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellenwobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führenIn diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein.+(21) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindetso sollte es diesem Mitgliedstaat möglich seinum die Genehmigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchen. Dieses Ersuchen sollte eine Lagebeschreibung enthalten und festlegen, welche Maßnahmen beantragt werden, um die spezifische Situation zu bewältigenEs sollte auch die Gründe aufführen, aus denen die Situation diese Maßnahmen erfordert, und gegebenenfalls die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten.
  
-(19) +(22Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.
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-Für Zypern enthält die Verordnung (EGNr. 866/2004 des Rates (12) besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilenin denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl diese Trennungslinie keine Außengrenze darstelltsollte eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet werden, wenn alle übrigen Elemente der Instrumentalisierung gegeben sind.+(23In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit habenandere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchendie seinen Bedürfnissen am besten entsprechen, um diese Situation zu bewältigenund die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordernum die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindern. Die verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von Übernahmen, Finanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.
  
-(20) +(24In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, anzuwenden. Soweit relevant, sollten solche Ersuchen auch die Wahl des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Ausschlusses vom oder der Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern umfassen. Zusammen mit einem solchen Ersuchen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, der Kommission mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Ausnahmeregelung für die Registrierungsfrist anzuwenden, bevor dies mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt wird, sowie die genauen Gründe für die Erforderlichkeit eines sofortigen Handelns mitzuteilen. Die Anwendung dieser Ausnahme sollte zehn Tage ab dem auf das Ersuchen folgenden Tag nicht überschreiten, es sei denn, dies wird im Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt. Die Kommission und der Rat sollten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zügig vorgehen, um die zeitliche Lücke zwischen dem Ende eines solchen Zeitraums und dem Erlass des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates zu begrenzen.
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-Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindernseinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, und Folgen nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der gesamten Union haben. Bei Situationen höherer Gewalt handelt es sich unter anderem um Pandemien oder Naturkatastrophen.+(25) Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren der in dieser Verordnung beschriebenen Situationen gleichzeitig konfrontiert istist es diesem Mitgliedstaat möglichdass dieser Mitgliedstaat verschiedene Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beantragt und ermächtigt wird, diese Maßnahmen, die einander ergänzen sollen, gleichzeitig anzuwenden oder in Anspruch zu nehmen.
  
-(21) +(26Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationen, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmen, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
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-Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat möglich seinum die Genehmigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen zu ersuchenDieses Ersuchen sollte eine Lagebeschreibung enthalten und festlegenwelche Maßnahmen beantragt werden, um die spezifische Situation zu bewältigen. Es sollte auch die Gründe aufführenaus denen die Situation diese Maßnahmen erfordert, und gegebenenfalls die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthalten.+(27) In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte die Kommission bei der Bewertung der Lage die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 dieser Verordnung und die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten fundierten Informationen sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021S. 1).)) und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) gesammelten Informationen sowie den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht berücksichtigenIn Situationen der Instrumentalisierung sollte die Kommission außerdem die Gründe berücksichtigenweshalb das Instrumentarium nicht ausreicht, um die Situation zu bewältigen. Die Kommission sollte die einschlägigen Agentureninsbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“)die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie internationale Organisationen, insbesondere das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), und andere einschlägige Organisationen konsultieren, um ausreichende Informationen einzuholen, damit sie angemessen beurteilen kann, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
  
-(22) +(28Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringen, ist die Überlegung relevant, ob der Europäische Rat festgestellt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Situation der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert ist bzw. sind. Die Instrumentalisierung von Migranten könnte die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden.
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-Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein.+(29Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit zutreffend, die spezifischen Ausnahmeregelungen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden dürfen. Im Fall einer Instrumentalisierungssituation sollten die Personen, die instrumentalisiert werden und auf die die einschlägigen Ausnahmen angewandt werden könnten, eindeutig identifiziert werden. In einer Krisensituation sollte die Kommission sofern angezeigt und nach Konsultation des von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaats in ihren Vorschlag einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen aufnehmen, in dem die einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen und ihr für die spezifische Situation erforderlicher Umfang aufgeführt sind, einschließlich der Gesamtmenge der Übernahmen, der Finanzbeiträge oder alternativer Solidaritätsmaßnahmen und ihres Umfangs, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind und das uneingeschränkte Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Solidaritätsmaßnahmen gewahrt bleibt.
  
-(23) +(30Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtig, dass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sind. Ist dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhanden, um den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu decken. Hierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhalten, für die die Verrechnungen gelten.
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-In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit habenandere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechenum diese Situation zu bewältigen, und die eine verstärkte Solidarität im Vergleich zu der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen erfordernum die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats für die Bewältigung einer Krisensituation zu mindernDie verstärkten Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen könnten in Form von ÜbernahmenFinanzbeiträgen, alternativen Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen.+(31) Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessern, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werden, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen anzuwendenwenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitraum für die Anwendung der mit dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss genehmigten Maßnahmen sollte drei Monate betragen. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum um weitere drei Monate zu verlängernsobald die Kommission bestätigt hatdass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, die Genehmigung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags um bis zu drei Monate weiter zu verlängernwenn die Umstände, die die Verlängerung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, andauern. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum nach Bestätigung durch die Kommission um weitere drei Monate zu verlängern. Der Rat sollte ermächtigt werden, die Anwendung der Maßnahmen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission aufzuhebenwenn die Umstände, die die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Es sollte möglich sein, die angewandten Ausnahmeregelungen mit dem Beschluss über die Verlängerung der Genehmigung zu ändernBei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten sollten die Kommission und der Rat jederzeit sicherstellendass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt werden.
  
-(24) +(32Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, der von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunkt, ab dem diese gelten könnten, festlegen. Darüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.
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-In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, anzuwenden. Soweit relevant, sollten solche Ersuchen auch die Wahl des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Ausschlusses vom oder der Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern umfassen. Zusammen mit einem solchen Ersuchen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich seinder Kommission mitzuteilendass er beabsichtigt, die Ausnahmeregelung für die Registrierungsfrist anzuwendenbevor dies mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigt wird, sowie die genauen Gründe für die Erforderlichkeit eines sofortigen Handelns mitzuteilenDie Anwendung dieser Ausnahme sollte zehn Tage ab dem auf das Ersuchen folgenden Tag nicht überschreiten, es sei denn, dies wird im Durchführungsbeschluss des Rates genehmigtDie Kommission und der Rat sollten bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zügig vorgehen, um die zeitliche Lücke zwischen dem Ende eines solchen Zeitraums und dem Erlass des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates zu begrenzen.+(33) Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessenein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werdenin dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sindZu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werdenDabei ist es wichtig, den beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.
  
-(25) +(34Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchen, ein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
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-Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren der in dieser Verordnung beschriebenen Situationen gleichzeitig konfrontiert ist, ist es diesem Mitgliedstaat möglich, dass dieser Mitgliedstaat verschiedene Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beantragt und ermächtigt wird, diese Maßnahmen, die einander ergänzen sollen, gleichzeitig anzuwenden oder in Anspruch zu nehmen.+(35) Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendetum die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, wobei der Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen ist.
  
-(26) +(36Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der Vorsorge, Zusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden.
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-Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationeneinschließlich des Asylverfahrens an der Grenzezu gewährleistensollte der Kommission die Befugnis übertragen werdendie Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmenob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.+(37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werdeninsbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sindvoraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährigeunbegleitete MinderjährigeMenschen mit Behinderungenältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche PersonenAlleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungenund Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
-(27) +(38Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen.
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-In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Maßnahmen hinausgehenAus diesem Grund sollte die Kommission bei der Bewertung der Lage die quantitativen und qualitativen Indikatoren gemäß Artikel 9 dieser Verordnung und die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten fundierten Informationen sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gesammelten Informationen sowie den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht berücksichtigenIn Situationen der Instrumentalisierung sollte die Kommission außerdem die Gründe berücksichtigenweshalb das Instrumentarium nicht ausreicht, um die Situation zu bewältigenDie Kommission sollte die einschlägigen Agentureninsbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie internationale Organisationen, insbesondere das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), und andere einschlägige Organisationen konsultieren, um ausreichende Informationen einzuholen, damit sie angemessen beurteilen kann, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.+(39) Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an seinen Grenzen zu handhabenDaher benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise Zeit, um seine Ressourcen umzuorganisieren und seine Kapazitäten zu erhöhen, wobei er auch von den einschlägigen Agenturen der Union unterstützt werden kannAußerdem benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise mehr Zeit für die Entscheidung über die Anträgeohne dabei die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestattenIn einer solchen Situation sollte es diesem Mitgliedstaat möglich seinvon den Fristen für die Registrierung und das Grenzverfahren abzuweichen.
  
-(28) +(40Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jeglichen besonderen Bedürfnissen der Antragsteller, die in Bezug auf das Verfahren und die Aufnahme auftreten könnten, gerecht zu werden und entsprechend Informationen in geeigneter Weise bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Artikel 8 über die Bereitstellung von Informationen und Artikel 36 Absatz 3 im Hinblick auf Informationen über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung über einen Antrag einen Rechtsbehelf einzulegen, der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung finden.
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-Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringenist die Überlegung relevantob der Europäische Rat festgestellt hatdass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Situation der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert ist bzwsind. Die Instrumentalisierung von Migranten könnte die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheitgefährden.+(41) Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahmeeinschließlich gesundheitlicher Beschwerden, berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat die Ausnahmen vom Asylverfahren nicht anwenden oder deren Anwendung beendenwenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegenwenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung (EU) 2024/1348 für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kannDer betreffende Mitgliedstaat sollte bei der Prüfung den Anträgen von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2024/1346, insbesondere von Minderjährigen und ihren FamilienangehörigenVorrang einräumen.
  
-(29) +(42In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden.
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-Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit zutreffend, die spezifischen Ausnahmeregelungen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden dürfen. Im Fall einer Instrumentalisierungssituation sollten die Personen, die instrumentalisiert werden und auf die die einschlägigen Ausnahmen angewandt werden könnten, eindeutig identifiziert werden. In einer Krisensituation sollte die Kommission sofern angezeigt und nach Konsultation des von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaats in ihren Vorschlag einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen aufnehmenin dem die einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen und ihr für die spezifische Situation erforderlicher Umfang aufgeführt sind, einschließlich der Gesamtmenge der Übernahmen, der Finanzbeiträge oder alternativer Solidaritätsmaßnahmen und ihres Umfangs, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind und das uneingeschränkte Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Solidaritätsmaßnahmen gewahrt bleibt.+(43) Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden.
  
-(30) +(44In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt.
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-Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtigdass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sindIst dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhandenum den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wirddass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu deckenHierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhaltenfür die die Verrechnungen gelten.+(45In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegtDamit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werdenob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnenDie Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtetdas Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.
  
-(31) +(46) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
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-Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessernsollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werdenmit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen anzuwenden, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitraum für die Anwendung der mit dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss genehmigten Maßnahmen sollte drei Monate betragen. Es sollte möglich seindiesen Zeitraum um weitere drei Monate zu verlängernsobald die Kommission bestätigt hatdass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbestehtDem Rat sollte die Befugnis übertragen werdendie Genehmigung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags um bis zu drei Monate weiter zu verlängernwenn die Umständedie die Verlängerung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigenandauernEs sollte möglich sein, diesen Zeitraum nach Bestätigung durch die Kommission um weitere drei Monate zu verlängern. Der Rat sollte ermächtigt werden, die Anwendung der Maßnahmen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission aufzuheben, wenn die Umstände, die die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen rechtfertigen, nicht mehr gegeben sindEs sollte möglich seindie angewandten Ausnahmeregelungen mit dem Beschluss über die Verlängerung der Genehmigung zu ändern. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten sollten die Kommission und der Rat jederzeit sicherstellendass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt werden.+(47) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragenkönnte es erforderlich seinden Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oderbei Staatenlosenseinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hattein Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgtDemnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwendenkönnen dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegeltberücksichtigenDiese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung geltenWird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattetso sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werdennicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
  
-(32) +(48Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.
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-Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angebendie der Mitgliedstaatder von einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt betroffen ist, je nach Art der jeweiligen Ausnahmeregelung anwenden darf, und sollte den Zeitpunktab dem diese gelten könntenfestlegenDarüber hinaus sollte der Beschluss die ihm zugrundeliegenden Gründe und den persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen enthalten.+(49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwendensollte festgelegt werdenwelche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosendie instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werdenoderwenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werdenDie Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S1 (2024/1359) ))
  
-(33) +(50Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
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-Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates solltesoweit angemessenein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sindZu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werden. Dabei ist es wichtigden beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.+(51) Für Krisensituationendie durch Massenankünfte gekennzeichnet sindund für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat geltenDie Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht.
  
-(34) +(52Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern.
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-Da es wichtig istdie in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwendensollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchenein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.+(53) Um zu vermeidendass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig istsodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich seinvon seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
  
-(35) +(54Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen.
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-Die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 für Übernahmen werden angewendetum die ordnungsgemäße Umsetzung der Solidaritätsmaßnahmen in Krisensituationen zu gewährleisten, wobei der Schwere und Dringlichkeit der jeweiligen Situation Rechnung zu tragen ist.+(55) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch habeneinschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf.
  
-(36) +(56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 35 und 39 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
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-Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleistensollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der VorsorgeZusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden.+(57) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werdensollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhaltendas ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
  
-(37) +(58Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden.
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-Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werdeninsbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche PersonenAlleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.+(59) Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zum Schutz der Rechte von Personendie internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, sowie zur Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten auch alle Instrumente nutzen, die nach nationalem Recht und Unionsrecht zur Verfügung stehen, einschließlich des Einsatzes von Antizipations- und Frühwarninstrumenten im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission ((Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) (ABl. L 317 vom 1.10.2020S. 26).)) vorgesehenen ist.
  
-(38) +(60Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR).
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-Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU2024/1351nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sindVerantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmenkönnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führendass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hatentsprechen und diese nicht übersteigen.+(61Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen.((BerichtigungABl. L 90921 vom 25.11.2025S. 1 (2024/1359) )) Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbietenwährend die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).)) Unterstützung anbieten kann.
  
-(39) +(62Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)).
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-Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleitenum die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an seinen Grenzen zu handhaben. Daher benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise Zeitum seine Ressourcen umzuorganisieren und seine Kapazitäten zu erhöhenwobei er auch von den einschlägigen Agenturen der Union unterstützt werden kann. Außerdem benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise mehr Zeit für die Entscheidung über die Anträge, ohne dabei die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestattenIn einer solchen Situation sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, von den Fristen für die Registrierung und das Grenzverfahren abzuweichen.+(63) Da die Ziele dieser Verordnungnämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werdenEntsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
  
-(40) +(64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über ‚Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens ((ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.)) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
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-Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtetjeglichen besonderen Bedürfnissen der Antragsteller, die in Bezug auf das Verfahren und die Aufnahme auftreten könnten, gerecht zu werden und entsprechend Informationen in geeigneter Weise bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Artikel 8 über die Bereitstellung von Informationen und Artikel 36 Absatz 3 im Hinblick auf Informationen über die Möglichkeitgegen die Entscheidung über einen Antrag einen Rechtsbehelf einzulegen, der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung finden.+(65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
  
-(41) +(66Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen ((ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.)) gestellten Asylantrags erfasst ist.
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-Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahmeeinschließlich gesundheitlicher Beschwerden, berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat die Ausnahmen vom Asylverfahren nicht anwenden oder deren Anwendung beenden, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung (EU) 2024/1348 für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kannDer betreffende Mitgliedstaat sollte bei der Prüfung den Anträgen von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2024/1346insbesondere von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen, Vorrang einräumen.+(67) Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnunginsofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. ((ABl. L 53 vom 27.2.2008S5.))
  
-(42) +(68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ((ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.)) gestellten Asylantrags Bezug nimmt —
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-In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, um Anträge auf internationalen Schutz spätestens vier Wochen nach deren Stellung zu registrieren. Eine solche Verlängerung sollte die Rechte der Asylantragsteller, die durch die Charta, die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 garantiert werden, unberührt lassen. Unbeschadet der Ausnahme, die während des Zeitraums zwischen dem Antrag und dem Erlass des Durchführungsbeschlusses des Rates vorgesehen ist, sollte in einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die Verlängerung der Registrierungsfrist nur während des im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Zeitraums angewandt werden. +
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-Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden. +
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-In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt. +
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-In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden. +
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-In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden. +
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-(47) +
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-In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden. +
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-(48) +
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-Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. +
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-(49) +
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-Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 44 bis 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 48 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung angerechnet werden. +
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-(50) +
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-Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten. +
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-(51) +
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-Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen unter strengen Voraussetzungen verlängern können, wenn es aufgrund der außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, diese Fristen einzuhalten. Eine solche Verlängerung sollte gleichzeitig für die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Frist für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gelten. Die Fristen sollten unabhängig davon verlängert werden, ob die genannte Verordnung für bestimmte Situationen kürzere Fristen vorsieht. +
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-(52) +
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-Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern. +
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-(53) +
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-Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern, bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden. +
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-(54) +
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-Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen. +
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-(55) +
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-Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf. +
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-(56) +
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-Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden. +
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-(57) +
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-Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, sollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhalten, das ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen. +
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-(58) +
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-Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden. +
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-Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, sowie zur Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten auch alle Instrumente nutzen, die nach nationalem Recht und Unionsrecht zur Verfügung stehen, einschließlich des Einsatzes von Antizipations- und Frühwarninstrumenten im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration, der in der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission (15) vorgesehenen ist. +
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-(60) +
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-Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR). +
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-(61) +
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-Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) Unterstützung anbieten kann. +
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-(62) +
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-Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (17). +
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-Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. +
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-Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (18) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird. +
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-(65) +
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-Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. +
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-Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen (19) gestellten Asylantrags erfasst ist. +
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-(67) Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. (20) +
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-(68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz (21) gestellten Asylantrags Bezug nimmt —+
  
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