erwaegungsgruende_der_krisenverordnung
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| (9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor.((Berichtigung, | (9) Diese Verordnung sieht keine Ausnahmen von den Vorschriften und Garantien, auch in Bezug auf im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 vor.((Berichtigung, | ||
| - | (10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// | + | (10) Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// |
| (11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden. | (11) Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden. | ||
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| (15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, | (15) Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, | ||
| - | (16) | + | (16) Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. |
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| - | Humanitäre Hilfe sollte nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. | + | (17) Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, liegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll. |
| - | (17) | + | (18) Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats Drittstaatsangehörige und Staatenlose einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, wobei es sich häufig um Personen handelt, die beim unerlaubten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Dies kann insbesondere zu einem unerwarteten erheblichen Anstieg der Belastung durch die Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen führen. In diesem Zusammenhang muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention ein effektiver und echter Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet sein. |
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| - | Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, liegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen | + | (19) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen |
| - | (18) | + | (20) Ein Mitgliedstaat kann auch mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen konfrontiert sein, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Solche Situationen höherer Gewalt könnten den Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, |
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| - | Im Fall einer Instrumentalisierungssituation könnten an den Außengrenzen | + | (21) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation |
| - | (19) | + | (22) Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden „Instrumentarium“) sollte keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sein. |
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| - | Für Zypern enthält die Verordnung | + | (23) In einer Krisensituation sollte |
| - | (20) | + | (24) In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, |
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| - | Ein Mitgliedstaat | + | (25) Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren |
| - | (21) | + | (26) Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, |
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| - | Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation | + | (27) In einer Krisensituation |
| - | (22) | + | (28) Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität der Union zum Ausdruck zu bringen, ist die Überlegung relevant, ob der Europäische Rat festgestellt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Situation der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert ist bzw. sind. Die Instrumentalisierung von Migranten könnte die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats, |
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| - | Die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung | + | (29) Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, |
| - | (23) | + | (30) Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 abdecken sollen, ist es in Krisensituationen wichtig, dass alle Solidaritätserfordernisse des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollte der mit der Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat bei der Festlegung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen durch einen Durchführungsbeschluss des Rates Vorrang bei der Nutzung von nicht zugewiesenen Solidaritätszusagen oder noch nicht umgesetzten Solidaritätszusagen haben, die in dem mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten jährlichen Solidaritätspool verfügbar sind. Ist dies nicht möglich oder sind im jährlichen Solidaritätspool keine ausreichenden Zusagen vorhanden, um den ermittelten Bedarf zu decken, so sollte der von der Krisensituation betroffene Mitgliedstaat auch die im Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Beiträge nutzen können, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind. Sollte die Kombination der im jährlichen Solidaritätspool und im Durchführungsbeschluss des Rates verfügbaren Übernahmezusagen zur Deckung des gesamten Bedarfs des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreichen, so sollte die Verrechnung der Verantwortlichkeiten obligatorisch vorgeschrieben werden, um den im Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegten Bedarf zu decken. Hierfür müssten sich im Hoheitsgebiet des beitragenden Mitgliedstaats Personen aufhalten, für die die Verrechnungen gelten. |
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| - | In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte | + | (31) Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Koordinierung auf Unionsebene zu verbessern, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses übertragen werden, |
| - | (24) | + | (32) Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen angeben, die der Mitgliedstaat, |
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| - | In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die Genehmigung zu ersuchen, Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren, | + | (33) Mit dem Durchführungsbeschluss |
| - | (25) | + | (34) Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchen, ein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten. |
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| - | Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren | + | (35) Die Verfahrensvorschriften |
| - | (26) | + | (36) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, |
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| - | Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, | + | (37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, |
| - | (27) | + | (38) Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, |
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| - | In einer Krisensituation | + | (39) Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation |
| - | (28) | + | (40) Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Ausnahmeregelungen und über die Dauer der Maßnahmen unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, |
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| - | Um ein hohes Maß an politischer Kontrolle und Unterstützung zu gewährleisten und die Solidarität | + | (41) Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten |
| - | (29) | + | (42) In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, |
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| - | Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, | + | (43) Im Fall einer Krisensituation |
| - | (30) | + | (44) In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt. |
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| - | Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung | + | (45) In Krisensituationen, |
| - | (31) | + | (46) In einer Krisensituation, |
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| - | Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken | + | (47) In einer Krisensituation, |
| - | (32) | + | (48) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, |
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| - | Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, die spezifischen | + | (49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, |
| - | (33) | + | (50) Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, |
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| - | Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen | + | (51) Für Krisensituationen, die durch Massenankünfte gekennzeichnet sind, und für Situationen höherer Gewalt sollten spezifische Vorschriften |
| - | (34) | + | (52) Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, |
| - | + | ||
| - | Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission | + | (53) Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß |
| - | (35) | + | (54) Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, |
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| - | Die Verfahrensvorschriften | + | (55) Antragsteller, |
| - | (36) | + | (56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; |
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| - | Um die reibungslose Umsetzung | + | (57) Antragsteller, |
| - | (37) | + | (58) Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden. |
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| - | Vulnerable Personen | + | (59) Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten |
| - | (38) | + | (60) Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, |
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| - | Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung | + | (61) Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Zusätzlich kann gegebenenfalls |
| - | (39) | + | (62) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, |
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| - | Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen | + | (63) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich |
| - | (40) | + | (64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über ‚Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens ((ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.)) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.((Berichtigung, |
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| - | Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen | + | (65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs |
| - | (41) | + | (66) Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen ((ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.)) gestellten Asylantrags erfasst ist. |
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| - | Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten | + | (67) Für die Schweiz enthalten |
| - | (42) | + | (68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, |
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| - | In Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, von der Verordnung (EU) 2024/1348 abzuweichen, | + | |
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| - | Im Fall einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze um sechs Wochen zu verlängern. Die Verlängerung sollte nicht zusätzlich zu dem in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Zeitraum in Anspruch genommen werden. | + | |
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| - | In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt sollte ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Anwendung des Grenzverfahrens Maßnahmen unter mehreren Optionen wählen können, wobei er der Zusammensetzung des Zustroms und dessen unterschiedlicher Art je nach konkreter Krisensituation Rechnung trägt. | + | |
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| - | In Krisensituationen, | + | |
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| - | Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, | + | |
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| - | Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, | + | |
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| - | Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern, | + | |
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| - | Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, | + | |
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| - | (55) | + | |
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| - | Antragsteller, | + | |
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| - | Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; | + | |
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| - | Antragsteller, | + | |
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| - | Die zuständigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen können in den verschiedenen Phasen der Anwendung des raschen Verfahrens konsultiert werden. | + | |
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| - | Um ausreichend auf eine Krisensituation vorbereitet zu sein, sollten die Mitgliedstaaten in ihre Notfallpläne Maßnahmen aufnehmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, | + | |
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| - | Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, | + | |
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| - | Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann, die Asylagentur, | + | |
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| - | Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, | + | |
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| - | Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, | + | |
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| - | (64) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (18) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird. | + | |
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| - | (65) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. | + | |
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| - | Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen (19) gestellten Asylantrags erfasst ist. | + | |
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| - | (67) Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. (20) | + | |
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| - | (68) Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen, | + | |
| HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| - | ~~DSICUSSION~~ | + | ~~DISCUSSION~~ |
erwaegungsgruende_der_krisenverordnung.1783448158.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
