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 (36) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der Vorsorge, Zusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden. (36) Um die reibungslose Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der EU-Solidaritätskoordinator zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Aufgaben Übernahmemaßnahmen unterstützen und eine Kultur der Vorsorge, Zusammenarbeit und Resilienz zwischen den Mitgliedstaaten fördern. In Krisensituationen sollte der EU-Solidaritätskoordinator alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vorlegen. Damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann, sollte sein Büro mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet sein. Bei der Durchführung von Übernahmen sollten vulnerable Personen vorrangig berücksichtigt werden.
  
-(37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischeroder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.+(37) Vulnerable Personen sollten bei der Übernahme vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben oder besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen. Gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 haben Antragsteller, die von einer der folgenden Kategorien erfasst sind, voraussichtlich besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt, von Verstümmelung weiblicher Genitalien, von Kinderehen oder Zwangsverheiratung oder von Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
 (38) Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen. (38) Im Gegensatz zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351, nach denen die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Verantwortung über ihren angemessenen Anteil hinaus zu übernehmen, könnte die Umsetzung des Plans für Solidaritätsmaßnahmen möglicherweise dazu führen, dass ein oder mehrere beitragende Mitgliedstaaten über ihren gerechten Anteil hinaus die Verantwortung für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz übernehmen. In diesen Fällen sollte ein solcher Mitgliedstaat berechtigt sein, den über den gerechten Anteil hinausgehenden Teil bei der Umsetzung der Solidaritätszusagen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351 über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen. Eine solche Kürzung könnte auch in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates mit der entsprechenden Anzahl der Anträge über den gerechten Anteil hinaus und innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist, angewendet werden. Es sollte möglich sein, Kürzungen im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen und in einem Durchführungsbeschluss des Rates alternativ oder gleichzeitig anzuwenden, sofern sie der Anzahl der Anträge, für die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, entsprechen und diese nicht übersteigen.
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 (45) In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden. (45) In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, das Grenzverfahren nicht auf Personen anzuwenden, die aus Drittländern kommen, für die die unionsweite durchschnittliche Anerkennungsquote unter 20 % liegt. Damit eine solche Ausnahmeregelung angewendet werden kann, sollte im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellt werden, ob die im Notfallplan des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um der Situation zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sind auf jeden Fall verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen anzuwenden.
  
-(46) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.+(46) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
 (47) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden. (47) In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
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 (48) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind. (48) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Achtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 sollten Minderjährige grundsätzlich nicht inhaftiert werden, sondern in einer Unterkunft mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht werden, wozu gegebenenfalls eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug gehört. Angesichts der negativen Auswirkungen einer Inhaftnahme auf Minderjährige könnte eine solche Inhaftnahme im Einklang mit dem Unionsrecht ausschließlich in Ausnahmefällen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und niemals in Haftanstalten oder anderen Einrichtungen, die für den Strafvollzug bestimmt sind, erfolgen. Minderjährige sollen nicht von ihren Eltern oder den sie betreuenden Personen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte generell dazu führen, dass für Familien mit Minderjährigen auf angemessenen Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Außerdem muss alles getan werden, damit genügend angemessene Alternativen zur Inhaftnahme von Minderjährigen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.
  
-(49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 44 bis 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 48 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung angerechnet werden.+(49) Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige bestimmter Staatsangehörigkeiten oder bestimmter Kategorien oder Staatenlose gezielt instrumentalisiert, sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, von dem in dieser Verordnung festgelegten Asylverfahren abzuweichen und im Rahmen des Grenzverfahrens gemäß den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Entscheidung über die Begründetheit aller Anträge zu treffen.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Die in der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze und Garantien sollten eingehalten werden. Im Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung des Mitgliedstaats, die genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte festgelegt werden, welche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sich in einer Instrumentalisierungssituation befinden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sollte bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die instrumentalisiert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, insbesondere Minderjährigen unter 12 Jahren und ihren Familienangehörigen sowie vulnerablen Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Diese Gruppen sollten daher entweder vom Grenzverfahren ausgeschlossen werden, oder, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind, sollte dieses Verfahren auf sie nicht mehr angewandt werden. Die Wahl zwischen diesen Alternativen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, der um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die im Ersuchen angegebene Wahl sollte sich im Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung widerspiegeln. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens in einer Instrumentalisierungssituation sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Verfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
 (50) Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten. (50) Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
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 (52) Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern. (52) Um effektiven Zugang zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, sollte für den Fall, dass die Überstellung aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die durch Massenankünfte gekennzeichnet ist, oder aufgrund der anhaltenden Situation höherer Gewalt nicht erfolgt oder der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung nicht durchführt, wenn der Antragsteller den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht, eine maximale Frist für die Überstellung in einen Mitgliedstaat, der sich in dieser Situation befindet, festgelegt werden. Diese maximale Frist sollte nicht über ein Jahr nach Annahme des Aufnahmegesuchs, nach der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, hinausgehen. Diese maximale Frist gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Fristen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Durchführung einer Überstellung zu verlängern.
  
-(53) Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellernbergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.+(53) Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
  
 (54) Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen. (54) Wenn objektive Umstände im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder mit einem bestimmten früheren gewöhnlichen Aufenthalt oder aus einem Teil dieses Landes oder auf der Grundlage der Kriterien der genannten Verordnung begründet sein könnten, liegt es im Interesse sowohl der Asylbehörden als auch der betreffenden Antragsteller, die Prüfung der Begründetheit des Antrags so bald wie möglich abzuschließen und eine rasche und effiziente Gewährung internationalen Schutzes in einer Krisensituation zu ermöglichen.
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 (55) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf. (55) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, genießen alle Rechte und Garantien, auf die Antragsteller nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Anspruch haben, einschließlich des Rechts auf Information und einen wirksamen Rechtsbehelf.
  
-(56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.+(56) Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 35 und 39 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
 (57) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, sollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhalten, das ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen. (57) Antragsteller, deren Anträge im Rahmen des in dieser Verordnung vorgesehenen raschen Verfahrens geprüft werden, sollten gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Dokument erhalten, das ihren Status in einer Sprache bescheinigt, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
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 (60) Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR). (60) Unbeschadet des Vorstehenden sollten in einer Krisensituation gegebenenfalls alle im Instrumentarium enthaltenen Krisenmechanismen mobilisiert werden, insbesondere die finanzielle und operative Unterstützung, die von den Agenturen, den Fonds und dem Katastrophenschutzverfahren der Union im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsakten geleistet werden können. Danach sollte die Kommission im Rahmen der Fachebene des Migrationsforums die Koordinierung und den Informationsaustausch mit anderen Plattformen sicherstellen, die für die Bewältigung der Krisensituation von Bedeutung sind, darunter das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 und die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR).
  
-(61) Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kanndie Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen. Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).)) Unterstützung anbieten kann.+(61) Ein mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierter Mitgliedstaat kann die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Europol um Unterstützung im Rahmen ihres jeweiligen Mandats ersuchen.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) )) Zusätzlich kann gegebenenfalls die Asylagentur auf eigene Initiative gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 Unterstützung anbieten, während die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48, 50, 52 und 53 der Verordnung (EU) 2019/1896 Unterstützung im Bereich der Rückkehr und Europol gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).)) Unterstützung anbieten kann.
  
 (62) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)). (62) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)).
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 (63) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (63) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
  
-(64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens ((ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.)) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.+(64) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens ((ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.)) darstellen, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.((Berichtigung, ABl. L 90921 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1359) ))
  
 (65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. (65) Nach den Artikeln 1 und 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.
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