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erwaegungsgruende_der_qualifikationsrichtlinie

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 (52) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie. (52) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
  
-(53) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Qualifiaktionsrichtlinie|Anhang I Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —+(53) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Qualifikationsrichtlinie|Anhang I Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen —
  
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