erwaegungsgruende_der_qualifikationsrichtlinie
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| erwaegungsgruende_der_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 21:13] – marcel | erwaegungsgruende_der_qualifikationsrichtlinie [2026/07/19 21:14] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 120: | Zeile 120: | ||
| (52) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie. | (52) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie. | ||
| - | (53) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Qualifiaktionsrichtlinie|Anhang I Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen — | + | (53) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Qualifikationsrichtlinie|Anhang I Teil B]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in innerstaatliches Recht unberührt lassen — |
| HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: | HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: | ||
erwaegungsgruende_der_qualifikationsrichtlinie.1784488416.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
