erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung
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| nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
| - | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), | + | nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 40.)), |
| - | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), | + | nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.)), |
| - | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3), | + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), |
| in Erwägung nachstehender Gründe: | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
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| (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. | (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. | ||
| - | (8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll. | + | (8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel ‚Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa‘ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und das als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.((Berichtigung, |
| (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, | (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, | ||
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| (14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen. | (14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen. | ||
| - | (15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, | + | (15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, |
| (16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, | (16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, | ||
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| (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. | (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. | ||
| - | (19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung | + | (19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung |
| (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. | (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. | ||
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| (27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, | (27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, | ||
| - | (28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden. | + | (28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden. |
| - | (29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, | + | (29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, |
| (30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden. | (30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden. | ||
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| (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. | (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. | ||
| - | (34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, | + | (34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Festlegung der Regionen oder Drittstaaten, |
| (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. | (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. | ||
| - | (36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, | + | (36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// |
| (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, | (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, | ||
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| (39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen. | (39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen. | ||
| - | (40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, | + | (40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, |
| (41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, | (41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, | ||
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| (46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | (46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, | ||
| - | (47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen. | + | (47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)) erfolgen. |
| - | (48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sowie der Verordnung (EU) 2021/2303 und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. | + | (48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/ |
| (49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | (49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | ||
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