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erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung

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 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
  
-nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),+nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ((ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 40.)),
  
-nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),+nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ((ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67.)),
  
-gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),+gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)),
  
 in Erwägung nachstehender Gründe: in Erwägung nachstehender Gründe:
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 (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen.
  
-(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.+(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa‘ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und das als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht. (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.
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 (14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen. (14) Das gemeinsame Aufnahmeverfahren sollte auf den bisherigen Erfahrungen und den bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des UNHCR im Bereich der Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufbauen.
  
-(15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (4), der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.+(15) Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates ((Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).)), der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).)) oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.
  
 (16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, im Regelfall und soweit möglich, gemeinsam aufgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten Familienangehörige, die nicht gemeinsam aufgenommen werden, so bald wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Parameter der jeweiligen Familie, von der ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne dieser Verordnung abhängig ist, sollten die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die erweiterte Familie der letzte Halt von Personen sein kann, die ausschließlich aus der Familie Kraft zum Überleben schöpfen und von ihr psychisch und emotional gestützt werden. (16) Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, im Regelfall und soweit möglich, gemeinsam aufgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten Familienangehörige, die nicht gemeinsam aufgenommen werden, so bald wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Parameter der jeweiligen Familie, von der ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne dieser Verordnung abhängig ist, sollten die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die erweiterte Familie der letzte Halt von Personen sein kann, die ausschließlich aus der Familie Kraft zum Überleben schöpfen und von ihr psychisch und emotional gestützt werden.
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 (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.
  
-(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung soweit vorliegend , Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.+(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung — soweit vorliegend , Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde.
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 (27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, um einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs — einschließlich der Dringlichkeitsfälle — zu leisten. (27) Der Unionsrahmen sollte darauf abzielen, dass sich alle Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans beteiligen und ihre Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verstärken, um einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs — einschließlich der Dringlichkeitsfälle — zu leisten.
  
-(28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden.+(28) Zu diesem Zweck sollte aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).)) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eine gezielte Unterstützung in Form von finanziellen Anreizen für jede im Einklang mit dem Unionsrahmen aufgenommene Person geleistet sowie Maßnahmen zur Schaffung einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Dienstleistungen zur Umsetzung des Unionsrahmens unterstützt werden.
  
-(29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Bestandteile des Aufnahmeverfahrens, die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur durch die Mitgliedstaaten.+(29) Die durch die Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Umsetzung des Unionsplans unterstützen, beispielsweise durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bestimmter Bestandteile des Aufnahmeverfahrens, die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit und die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur durch die Mitgliedstaaten.
  
 (30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden. (30) Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Akteuren, die im Bereich Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tätig sind, in den einschlägigen Foren sowie auf den Konferenzen zu Neuansiedlungsfragen und ergänzenden Einreisemöglichkeiten (Consultations on Resettlement and Complementary Pathways) sollte gefördert werden.
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 (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden.
  
-(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.+(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Festlegung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.
  
 (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird.
  
-(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an den Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist. Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.+(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an dem Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
  
 (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen. (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen.
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 (39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen. (39) Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen.
  
-(40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) bei der Bewertung der Gesamtsituation der Union als Teil des Asyl- und Migrationsberichts berücksichtigt werden.+(40) Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).)) bei der Bewertung der Gesamtsituation der Union als Teil des Asyl- und Migrationsberichts berücksichtigt werden.
  
 (41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte der UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle gemäß dem Unionsrahmen spielen. Es sollte möglich sein, neben dem UNHCR auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration aufzufordern, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrahmens zu unterstützen. (41) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte der UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle gemäß dem Unionsrahmen spielen. Es sollte möglich sein, neben dem UNHCR auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration aufzufordern, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrahmens zu unterstützen.
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 (46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden. (46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.
  
-(47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen.+(47) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)) erfolgen.
  
-(48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sowie der Verordnung (EU) 2021/2303 und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.+(48) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).)) sowie der Verordnung (EU) 2021/2303 und mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
  
 (49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (49) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich einen Unionsrahmen zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des Unionsrahmens für Neuansiedlung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung.1783024769.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel