erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung
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| (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. | (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. | ||
| - | (8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll. | + | (8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel ‚Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa‘ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und das als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.((Berichtigung, |
| (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, | (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, | ||
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| (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. | (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. | ||
| - | (19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung | + | (19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung |
| (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. | (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. | ||
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| (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. | (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. | ||
| - | (34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, | + | (34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Festlegung der Regionen oder Drittstaaten, |
| (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. | (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. | ||
| - | (36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// | + | (36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http:// |
| (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, | (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, | ||
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