Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung [2026/07/03 23:29] marcelerwaegungsgruende_der_resettlementverordnung [2026/07/03 23:35] (aktuell) marcel
Zeile 34: Zeile 34:
 (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen. (7) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aus der Türkei an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten Personen aufnehmen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden sind und internationalen Schutz benötigen.
  
-(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und der als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.+(8) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa‘ kündigte die Kommission ihre Absicht an, einen Vorschlag für ein strukturiertes Neuansiedlungssystem vorzulegen, mit dem die Unionspolitik im Bereich der Neuansiedlung ausgestaltet werden und das als gemeinsamer Ansatz für die sichere und legale Ankunft in der Union von Personen, die internationalen Schutz benötigen, dienen soll.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht. (9) In seiner Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration hob das Europäische Parlament hervor, dass Bedarf für ein dauerhaftes, unionsweites Neuansiedlungsprogramm besteht, das in Bezug auf die Gesamtzahl der Flüchtlinge, die in der Union Schutz suchen, die Neuansiedlung einer bedeutenden Anzahl von Flüchtlingen ermöglicht.
Zeile 56: Zeile 56:
 (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen. (18) Als „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ ist eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation zu verstehen.
  
-(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung soweit vorliegend , Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.+(19) Ein Aufnahmeverfahren umfasst folgende Phasen: Empfehlung — soweit vorliegend , Identifizierung, Registrierung, Bewertung und eine Entscheidung über die Aufnahme sowie im Falle der Neuansiedlung eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) ))
  
 (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde. (20) Eine positive Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass eine Person, für die ein Aufnahmeverfahren zum Zwecke der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen durchgeführt wurde, von dem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde, der diese Entscheidung getroffen hat. Eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme bedeutet, dass die Person vom betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Aufnahme akzeptiert wurde.
Zeile 86: Zeile 86:
 (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden. (33) Änderungen des Unionsplans aufgrund neuer Gegebenheiten könnten Beiträge an neue Regionen oder Drittstaaten durch die Neuzuweisung vorhandener oder neuer Beiträge umfassen, wobei die von den Mitgliedstaaten im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) auf freiwilliger Basis gemachten Angaben uneingeschränkt geachtet werden.
  
-(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.+(34) Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Festlegung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.
  
 (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird. (35) Die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes sollten Anwendung finden, sobald die aufgenommene Person, der internationaler Schutz gewährt wird, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreist oder, falls der betreffenden Person nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats internationaler Schutz gewährt wird, sobald dieser Person internationaler Schutz gewährt wird.
  
-(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an den Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist. Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.+(36) Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung des Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).)) gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an dem Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist.((Berichtigung, ABl. L 90930 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1350) )) Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
  
 (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen. (37) Eine Sekundärmigration aller nach dieser Verordnung aufgenommenen Personen sollte, auch wenn nach nationalem Recht ein humanitärer Status zuerkannt wurde, verhindert werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen des Unionsrechts und der Politik der Union wirksam zusammenarbeiten und Personen, die nach dieser Verordnung aufgenommen und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie kein Aufenthaltsrecht haben, aufgegriffen wurden, unverzüglich rückübernehmen.
erwaegungsgruende_der_resettlementverordnung.1783114167.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel