erwaegungsgruende_der_screening-konsistenz-verordnung
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| + | DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — | ||
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| + | gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, | ||
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| + | auf Vorschlag der Europäischen Kommission, | ||
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| + | nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, | ||
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| + | gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ((Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.)), | ||
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| + | in Erwägung nachstehender Gründe: | ||
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| + | (1) Die Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http:// | ||
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| + | (2) Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht vor, dass die Verifizierung von Personen, die zu Sicherheitszwecken der Überprüfung unterliegen, | ||
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| + | (3) Um festzustellen, | ||
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| + | (4) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in dem bzw. den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden. | ||
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| + | (5) Die Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement und ändert die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 ((Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).)), (EU) 2017/2226 ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ | ||
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| + | (6) Die Verordnung (EU) 2024/1356 enthält spezifische Vorschriften für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, | ||
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| + | (7) Da die Überprüfungsbehörden Zugang zu den im CIR zum Zweck der Identifizierung oder Verifizierung der Identität gespeicherten Daten benötigen, wird die Verordnung (EU) 2019/817 durch die Verordnung (EU) 2024/1356 geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche war es nicht möglich, die Verordnung (EU) 2019/818 mittels der Verordnung (EU) 2024/1356 zu ändern, da die Verordnung (EU) 2019/818 keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/818 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden. | ||
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| + | (8) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Überprüfungsbehörden Zugang zu den im ECRIS-TCN oder im CIR gespeicherten Daten für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Identifizierung oder Verifizierung der Identität zu gewähren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | ||
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| + | (9) Nach den !Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | ||
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| + | (10) Nach den !Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — | ||
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| + | HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
erwaegungsgruende_der_screening-konsistenz-verordnung.1783018123.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
