erwaegungsgruende_der_screening-verordnung
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| >(14) Alle Drittstaatsangehörigen, | >(14) Alle Drittstaatsangehörigen, | ||
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| - | >(15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, | + | >(15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http:// |
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| >(16) Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden. | >(16) Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden. | ||
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| >(17) Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen. | >(17) Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen. | ||
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| - | >(18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Einreise-/ | + | >(18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ |
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| >(19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, | >(19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, | ||
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| >(22) Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, | >(22) Die Überprüfung an den Außengrenzen sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als sieben Tage dauern. Die Überprüfung im Hoheitsgebiet sollte so schnell wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als drei Tage dauern. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, die Überprüfung an den Außengrenzen und die Überprüfung im Hoheitsgebiet in kürzeren Zeiträumen abzuschließen, | ||
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| - | >(23) Die Überprüfung ist Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, | + | >(23) Die Überprüfung ist Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, |
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| - | >(24) Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“) und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur der Europäischen Union“), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) relevant sind. | + | >(24) Damit die Ziele der Überprüfung erreicht werden, sollte ein stärkerer Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den in der Vorschrift über die Durchführung von Grenzkontrollen der Verordnung (EU) 2016/399 genannten zuständigen nationalen Behörden, den Behörden, die für Asylverfahren und für die Aufnahme der Antragsteller zuständig sind, den Behörden, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig sind, sowie den Behörden, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).)) eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“) und der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).)) eingerichteten Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur der Europäischen Union“), im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, beteiligen, wenn bei der Überprüfung Umstände festgestellt werden, die im Zusammenhang mit Menschenhandel im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).)) relevant sind. |
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| >(25) Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, | >(25) Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, | ||
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| >(26) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, | >(26) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, | ||
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| - | >(27) Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, | + | >(27) Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, |
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| >(28) Die Mitgliedstaaten sollten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln ausstatten. | >(28) Die Mitgliedstaaten sollten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln ausstatten. | ||
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| >(33) Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Informationen über die Abfrage relevanter Datenbanken für Sicherheitskontrollen. Bei Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen mitgeteilt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem Vertreter des Kindes oder der zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulten Person mitgeteilt werden. | >(33) Die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen sollten der betreffenden Person entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Informationen über die Abfrage relevanter Datenbanken für Sicherheitskontrollen. Bei Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen mitgeteilt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollten die in dem Überprüfungsformular enthaltenen Informationen dem Vertreter des Kindes oder der zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschulten Person mitgeteilt werden. | ||
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| - | >(34) Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), erfolgen. | + | >(34) Die Verarbeitung von Daten während des Überprüfungsverfahrens sollte stets im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).)), erfolgen. |
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| >(35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, | >(35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, | ||
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| >(39) Da Drittstaatsangehörige, | >(39) Da Drittstaatsangehörige, | ||
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| - | >(40) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 (18) und (EU) 2019/818 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet, | + | >(40) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 ((Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).)) und (EU) 2019/818 ((Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, |
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| >(41) Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, | >(41) Um die Identität der Person, die der Überprüfung unterzogen wird, festzustellen oder zu verifizieren, | ||
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| >(44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. | >(44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. | ||
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| - | (45) | + | >(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, |
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| - | + | >(46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte. | |
| - | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, | + | > |
| - | + | >(47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, | |
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| - | + | >(48) Drittstaatsangehörige, | |
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| - | Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte. | + | >(49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, |
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| - | (47) | + | >(50) Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, |
| - | + | > | |
| - | + | >(51) Falls gerechtfertigt, | |
| - | Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, | + | > |
| - | + | >(52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, | |
| - | (48) | + | > |
| - | + | >(53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. | |
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| - | Drittstaatsangehörige, | + | >(54) Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, |
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| - | (49) | + | >(55) Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, |
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| - | + | >(56) Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, | |
| - | In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, | + | > |
| - | + | >(57) Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen. | |
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| - | + | >(58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, | |
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| - | Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung auf die Datenbanken konzentrieren, | + | >(59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, |
| - | + | > | |
| - | (51) | + | >(60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. |
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| - | + | >(61) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates ((Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).)) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | |
| - | Falls gerechtfertigt, | + | > |
| - | + | >(62) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ((Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).)) genannten Bereich gehören. | |
| - | (52) | + | > |
| - | + | >(63) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates ((Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).)) genannten Bereich gehören. | |
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| - | Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, | + | >(64) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, |
| - | + | > | |
| - | (53) | + | >(65) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
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| - | + | >(66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, | |
| - | Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. | + | |
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| - | (54) | + | |
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| - | Die Überprüfungsbehörden sollten für die Abgleiche mit dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS und dem ECRIS-TCN, mit Europol-Daten, | + | |
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| - | (55) | + | |
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| - | Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, | + | |
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| - | (56) | + | |
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| - | Im Falle eines Treffers zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder einer Sicherheitskontrolle sollte die Überprüfungsbehörde verifizieren, | + | |
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| - | (57) | + | |
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| - | Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen. | + | |
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| - | (58) | + | |
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| - | Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, | + | |
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| - | (59) | + | |
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| - | Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, | + | |
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| - | (60) | + | |
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| - | Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. | + | |
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| - | (61) | + | |
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| - | Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (31) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | + | |
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| - | (62) | + | |
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| - | Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (32) genannten Bereich gehören. | + | |
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| - | Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (33) genannten Bereich gehören. | + | |
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| - | Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, | + | |
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| - | (65) | + | |
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| - | Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. | + | |
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| - | >(66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (35) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, | + | |
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| >(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden — | >(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden — | ||
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