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 (2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).)) handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden. (2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).)) festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ((Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).)) handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden.
  
-(3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.+(3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.
  
 (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenze unbefugt gemäß der genannten Verordnung überschreiten oder die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß den Vorschriften über die Grenzüberwachung in der Verordnung (EU) 2016/399 ist eine Person, die eine Grenze unbefugt überschritten hat und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen. (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenze unbefugt gemäß der genannten Verordnung überschreiten oder die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß den Vorschriften über die Grenzüberwachung in der Verordnung (EU) 2016/399 ist eine Person, die eine Grenze unbefugt überschritten hat und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.
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 (5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig und wichtig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Verfahren so schnell wie möglich zu bestimmen. (5) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig und wichtig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Verfahren so schnell wie möglich zu bestimmen.
  
-(6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die Überprüfung dazu beitragen, zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.+(6) Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragensicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) Gleichzeitig sollte die Überprüfung dazu beitragen, zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.
  
 (7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Die Überprüfung sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags ohne Vorentscheidung über die Art des Verfahrens relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Die Überprüfung sollte zudem dazu beitragen, dass vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden. (7) An die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Die Überprüfung sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags ohne Vorentscheidung über die Art des Verfahrens relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Die Überprüfung sollte zudem dazu beitragen, dass vulnerable Personen ermittelt werden, damit etwaige besondere Bedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.
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 (13) Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz. (13) Angesichts des Zwecks der Ausnahmeregelungen von den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sollten Personen, deren Einreise von einem Mitgliedstaat gemäß derartiger Ausnahmeregelungen im Rahmen der genannten Verordnung in einer Einzelentscheidung gestattet wurde, keiner Überprüfung unterzogen werden, selbst wenn sie nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllen, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.
  
-(14) Alle Drittstaatsangehörigen, bei denen die Überprüfung durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um sie zu identifizieren oder ihre Identität zu verifizieren und zu prüfen, ob sie möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnten. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um doppelte Kontrollen zu vermeiden.+(14) Alle Drittstaatsangehörigen, bei denen die Überprüfung durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um sie zu identifizieren oder ihre Identität zu verifizieren und zu prüfen, ob sie möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnten. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um doppelte Kontrollen zu vermeiden.
  
 (15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während der Überprüfung internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller auf internationalen Schutz zu betrachten sind und die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 für sie gelten sollten. (15) Nach Abschluss der Überprüfung sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen entweder an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen, je nachdem, welche Vorgehensweise einschlägig ist. Die während der Überprüfung erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Erforderlichenfalls sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kontrollen durch die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens fortgesetzt werden. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss der Überprüfung beginnen. Die Bestimmungen für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).)) sollten erst nach Abschluss der Überprüfung zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgreifens, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während der Überprüfung internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller auf internationalen Schutz zu betrachten sind und die Verordnung (EU) 2024/1348 und die Richtlinie (EU) 2024/1346 für sie gelten sollten.
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 (17) Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen. (17) Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen.
  
-(18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).)) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) werden die Stempel durch einen Eintrag im EES ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen der Überprüfung unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie an das auf die Überprüfung folgende geeignete Verfahren verwiesen werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte die Überprüfung zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder — wenn sie internationalen Schutz beantragen — dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Drittstaatsangehörige sollten nicht wiederholten Überprüfungen unterzogen werden.+(18) Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments könnte daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).)) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) werden die Stempel durch einen Eintrag im EES ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen der Überprüfung unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie an das auf die Überprüfung folgende geeignete Verfahren verwiesen werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte die Überprüfung zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen. Nach Abschluss der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder — wenn sie internationalen Schutz beantragen — dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Drittstaatsangehörige sollten nicht wiederholten Überprüfungen unterzogen werden.
  
 (19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung unverzüglich durchführen. (19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung unverzüglich durchführen.
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 (30) Die Überprüfungsbehörden sollten ein Überprüfungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende verwiesen wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz registrieren, oder den für Rückkehrverfahren zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln, übermittelt werden. (30) Die Überprüfungsbehörden sollten ein Überprüfungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende verwiesen wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz registrieren, oder den für Rückkehrverfahren zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich mit elektronischen Hilfsmitteln, übermittelt werden.
  
-(31) Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem Recht zur Identifizierung der betreffenden Person oder zur Bewertung möglicher Bedrohungen für die innere Sicherheit ergriffen werden.+(31) Diese Verordnung sollte Maßnahmen unberührt lassen, die im Einklang mit nationalem Recht zur Identifizierung der betreffenden Person oder zur Bewertung möglicher Gefahren für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) ergriffen werden.
  
 (32) Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, gegenüber den Überprüfungsbehörden anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Ein solcher Hinweis sollte im Überprüfungsformular verzeichnet werden, ohne dass sich der Abschluss der Überprüfung verzögert. (32) Die Informationen sollten im Überprüfungsformular so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können. Die der Überprüfung unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, gegenüber den Überprüfungsbehörden anzugeben, dass die in dem Formular enthaltenen Informationen unrichtig sind. Ein solcher Hinweis sollte im Überprüfungsformular verzeichnet werden, ohne dass sich der Abschluss der Überprüfung verzögert.
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 (35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an das mit der genannten Verordnung eingerichtete Eurodac übermittelt werden. (35) Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an das mit der genannten Verordnung eingerichtete Eurodac übermittelt werden.
  
-(36) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen werden, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal sollte in der Lage sein, auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08-Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.+(36) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal unterzogen werden, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische Personal sollte in der Lage sein, auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand jedes einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, dass keine weitere Gesundheitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischen Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08- Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))
  
-(37) Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschulten Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.+(37) Es sollte eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchgeführt werden, um Personen zu ermitteln, bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass sie vulnerabel sind, dass sie Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, dass sie staatenlos sind, oder die besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 haben können. Dies sollte unbeschadet einer weiteren Bewertung in nach Abschluss der Überprüfung folgenden Verfahren gelten. Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschultem Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))
  
 (38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die offensichtlich psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung beteiligt sind, sollten eine Situation der Vulnerabilität, die sie beobachtet haben oder die ihnen mitgeteilt wurde, mitteilen, die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von Diskriminierung absehen. (38) Während der Überprüfung sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf vulnerable Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die offensichtlich psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen in kinderfreundlicher und altersgerechter Weise erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung beteiligt sind, sollten eine Situation der Vulnerabilität, die sie beobachtet haben oder die ihnen mitgeteilt wurde, mitteilen, die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von Diskriminierung absehen.
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 (44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen. (44) Die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet oder im Hoheitsgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person an die Überprüfung verwiesen haben, sollten als Teil der Überprüfung betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Identifizierung oder Verifizierung der Identität als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte einmal im Rahmen der Überprüfung erfolgen.
  
-(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten und das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Überprüfung verantwortlichen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden.+(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, das detaillierte Verfahren und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten und das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Überprüfung verantwortlichen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).)) ausgeübt werden.
  
-(46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte.+(46) Im Zuge der Überprüfung sollte auch verifiziert werden, ob die Einreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen in die Union möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen könnte.
  
 (47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhalten, betrifft, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die — unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht — im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. (47) Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, und Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhalten, betrifft, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die — unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht — im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.
  
-(48) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).)) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für Kurzaufenthalte in der Union eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von Datenbanken der Union — dem VIS, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 ((Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).)), (EU) 2018/1861 ((Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).)) und (EU) 2018/1862 ((Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).)) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS), dem EES, dem ETIAS, den Europol-Daten, die für die Zwecke des in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).)) genannten Abgleichs verarbeitet wurden, dem ECRIS-TCN — sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN). Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 ((Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).)) und (EG) Nr. 767/2008 ((Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).)) des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.+(48) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).)) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für Kurzaufenthalte in der Union eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von Datenbanken der Union — dem VIS, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860 ((Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).)), (EU) 2018/1861 ((Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).)) und (EU) 2018/1862 ((Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).)) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS), dem EES, dem ETIAS, den Europol-Daten, die für die Zwecke des in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).)) genannten Abgleichs verarbeitet wurden, dem ECRIS-TCN — sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN). Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 810/2009((Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).))und (EG) Nr. 767/2008((Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).)) des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))
  
 (49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, die für die Zwecke des der in der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Abgleichs verarbeitet wurden, die SLTD und die TDAWN. (49) In Bezug auf Personen, die der Überprüfung unterzogen werden, sollten automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden, die für Personen, die ein Visum, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einen unter das VIS fallenden Aufenthaltstitel oder eine unter das ETIAS fallende Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind, nämlich das VIS, das EES, das ETIAS einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240, das SIS, das ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, Europol-Daten, die für die Zwecke des der in der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Abgleichs verarbeitet wurden, die SLTD und die TDAWN.
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 (51) Falls gerechtfertigt, könnte die Überprüfung im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle im Zusammenhang mit einer Sicherheitskontrolle ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die der Überprüfung unterzogen werden. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden. (51) Falls gerechtfertigt, könnte die Überprüfung im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle im Zusammenhang mit einer Sicherheitskontrolle ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die der Überprüfung unterzogen werden. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.
  
-(52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.+(52) Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.
  
 (53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden. (53) Für die Abgleiche mit dem CIR zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal (ESP) genutzt werden.
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 (58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben. (58) Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben.
  
-(59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.+(59) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) )) darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
  
 (60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (60) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
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 (66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl es sich bei dieser Trennungslinie nicht um eine Außengrenze handelt, sind nach dieser Verordnung alle Personen zu kontrollieren, die die Trennungslinie über eine zugelassene oder nicht zugelassene Grenzübergangsstelle überschreiten, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Risiken für die Sicherheit zu erkennen und abzuwehren. Daraus folgt, dass die Überprüfung an der Außengrenze auch für Drittstaatsangehörige gelten kann, die beim unbefugten Überschreiten der Trennungslinie aufgegriffen werden, sowie für diejenigen, die an den zugelassenen Übergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. (66) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ((Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).)) besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl es sich bei dieser Trennungslinie nicht um eine Außengrenze handelt, sind nach dieser Verordnung alle Personen zu kontrollieren, die die Trennungslinie über eine zugelassene oder nicht zugelassene Grenzübergangsstelle überschreiten, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Risiken für die Sicherheit zu erkennen und abzuwehren. Daraus folgt, dass die Überprüfung an der Außengrenze auch für Drittstaatsangehörige gelten kann, die beim unbefugten Überschreiten der Trennungslinie aufgegriffen werden, sowie für diejenigen, die an den zugelassenen Übergangsstellen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
  
-(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —+(67) Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nicht an die Richtlinie (EU) 2024/1346 gebunden. In diesen Staaten werden die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften geregelt, die auf der Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 beruhen. In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die genannte Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —((Berichtigung, ABl. L 90927 vom 25.11.2025, S. 1 (2024/1356) ))
  
 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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