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erwaegungsgruende_des_arb_1_80

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 Der Assoziationsrat – Der Assoziationsrat –
  
-gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsge- +gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,
-meinschaft und der Türkei, in Erwägung nachstehender Gründe:+
  
-Neubelebung und Entwicklung der Assoziation müssen sich, wie am 5. Februar 1980 vereinbart, auf sämt- +in Erwägung nachstehender Gründe: 
-liche derzeitigen Probleme der Assoziation erstrecken. Bei der Suche nach einer Lösung für diese Probleme+ 
 +Neubelebung und Entwicklung der Assoziation müssen sich, wie am 5. Februar 1980 vereinbart, auf sämtliche derzeitigen Probleme der Assoziation erstrecken. Bei der Suche nach einer Lösung für diese Probleme
 ist die Besonderheit der Assoziationsbindungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu berücksichtigen. ist die Besonderheit der Assoziationsbindungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu berücksichtigen.
  
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 das angestrebte Ergebnis erreicht und den Bedenken der Türkei wegen der Folgen der Erweiterung der das angestrebte Ergebnis erreicht und den Bedenken der Türkei wegen der Folgen der Erweiterung der
 Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Im übrigen muss als Voraussetzung für die Einführung des freien Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Im übrigen muss als Voraussetzung für die Einführung des freien
-Verkehrs von Agrarerzeugnissen Artikel 33 des Zusatzprotokolls durchgeführt werden. Das vorgesehene+Verkehrs von Agrarerzeugnissen !Artikel 33 des Zusatzprotokolls durchgeführt werden. Das vorgesehene
 System muss unter Einhaltung der Grundsätze und der Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden. System muss unter Einhaltung der Grundsätze und der Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden.
  
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