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geschlechtsspezifische_verfolgung

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 ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ====== ====== Geschlechtsspezifische Verfolgung ======
  
-===== - Frauen als „soziale Gruppe“ =====+===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH =====
  
-==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21Frauen als „soziale Gruppe“ ====+Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründe, dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, namentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen: 
 + 
 +==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 ==== 
 + 
 +**Frauen als „soziale Gruppe“**
  
 Rn. 81: Rn. 81:
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 > >
 >**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.** >**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.**
- 
-===== - Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann ===== 
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21 ====
 +
 +**Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann**
  
 Rn. 87: Rn. 87:
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 >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.** >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.**
  
-Siehe auch: +==== - EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C‑608/22 und C‑609/22 ====
-  * [[Guinea]] +
-  * [[Irak]]+
  
-~~socialite~~+**Verfolgung von Frauen in [[Afghanistan]] durch eine Kumulation von Verfolgunshandlungen**
  
 +Die Entscheidung bezieht sich auch auf Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie, dürfte sich aber unproblematisch auf die entsprechenden Vorschriften in Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsverordnung übertragen lassen.
  
 +Rn. 59:
 +
 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
 +>
 +>1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
 +>
 +>ist dahin auszulegen, dass
 +>
 +>unter den Begriff „Verfolgungshandlung“ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem „Akteur, von dem Verfolgung ausgeht“, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.
 +>
 +>2. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95
 +>
 +>ist dahin auszulegen, dass
 +>
 +>er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.
 +
 +===== - „Verwestlichung“ =====
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 +Siehe [[Iran]].
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 +===== - Zwangsverheiratung =====
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 +Siehe [[guinea#zwangsverheiratung|Guinea]].
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 +===== - Genitalverstümmelung / FMG/C / Beschneidung =====
 +
 +Zur Terminologie siehe dieses [[https://www.theycallitkleinparis.de/2019/11/13/jawahir-cumar-im-interview-es-geht-um-die-kontrolle-der-frau/|Interview]] mit der großartigen [[https://de.wikipedia.org/wiki/Jawahir_Cumar|Jawahir Cumar]] (ganz am Schluss)
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 +Siehe [[guinea#sekundaerbeschneidung|Guinea]].
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 +===== - Sonstige länderspezifische Hinweise =====
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 +  * [[irak#geschlechtsspezifische_verfolgung|Irak]] - alltägliche Diskriminierungen, schwierige Situation, wenn keine Kontakte und Unterstützung vorhanden sind, daher Feststellung eines Abschiebungsverbots für eine alleinerziehende Frau mit Kindern im konkreten Einzelfall
 +  * [[syrien#keine_geschlechtsspezifische_verfolgung_unabhaengig_von_verwestlichung_in_syrien|Syrien]] - VG Düsseldorf erkennt keine geschlechtsspezifische Verfolgung im Syrien nach Assad, unabhängig vom Grad der "Verwestlichung"
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 +~~socialite~~
geschlechtsspezifische_verfolgung.1729421298.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel