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geschlechtsspezifische_verfolgung

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 ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH ===== ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH =====
  
-Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung), dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, namentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:+Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründe, dürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, namentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 ==== ==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 ====
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 >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.** >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.**
  
-===== - Weitere Entscheidungen =====+==== - EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C‑608/22 und C‑609/22 ====
  
-Folgende Entscheidungen noch sollen noch eingearbeitet werden:+**Verfolgung von Frauen in [[Afghanistan]] durch eine Kumulation von Verfolgunshandlungen**
  
-  * VG AachenUrteil vom 01.04.202510 K 2192/22.A +Die Entscheidung bezieht sich auch auf Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsrichtliniedürfte sich aber unproblematisch auf die entsprechenden Vorschriften in Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsverordnung übertragen lassen. 
-  * VG AachenUrteil vom 08.04.202510 K 259/23.A + 
-  C-608/22 u.a.+Rn. 59: 
 + 
 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 
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 +>1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 
 +
 +>ist dahin auszulegen, dass 
 +
 +>unter den Begriff „Verfolgungshandlung“ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem „Akteur, von dem Verfolgung ausgeht“, im Sinne von Art6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungender Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen
 +
 +>2. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 
 +
 +>ist dahin auszulegendass 
 +
 +>er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art9 Abs1 dieser Richtlinie darstellenim Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen
 + 
 +===== - „Verwestlichung“ ===== 
 + 
 +Siehe [[Iran]]. 
 + 
 +===== - Zwangsverheiratung ===== 
 + 
 +Siehe [[guinea#zwangsverheiratung|Guinea]]. 
 + 
 +===== - Genitalverstümmelung / FMG// Beschneidung ===== 
 + 
 +Zur Terminologie siehe dieses [[https://www.theycallitkleinparis.de/2019/11/13/jawahir-cumar-im-interview-es-geht-um-die-kontrolle-der-frau/|Interview]] mit der großartigen [[https://de.wikipedia.org/wiki/Jawahir_Cumar|Jawahir Cumar]] (ganz am Schluss) 
 + 
 +Siehe [[guinea#sekundaerbeschneidung|Guinea]]. 
 + 
 +===== - Sonstige länderspezifische Hinweise ===== 
 + 
 +  * [[irak#geschlechtsspezifische_verfolgung|Irak]] - alltägliche Diskriminierungen, schwierige Situation, wenn keine Kontakte und Unterstützung vorhanden sind, daher Feststellung eines Abschiebungsverbots für eine alleinerziehende Frau mit Kindern im konkreten Einzelfall 
 +  * [[syrien#keine_geschlechtsspezifische_verfolgung_unabhaengig_von_verwestlichung_in_syrien|Syrien]] - VG Düsseldorf erkennt keine geschlechtsspezifische Verfolgung im Syrien nach Assad, unabhängig vom Grad der "Verwestlichung"
  
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geschlechtsspezifische_verfolgung.1780496302.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel