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 ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH ===== ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH =====
  
-Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründedürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslagenamentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:+Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf frühere Fassungen des GEAS, lassen sich im Wesentlichen aber unproblematisch auf die aktuellen Fassungeninsbesondere auch auf Asylverfahrensverordnung und Qualifikationsverordnung:
  
-==== - EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 ====+==== - EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 X, Y und Z ====
  
-**Frauen als „soziale Gruppe“**+Rn. 79:
  
-Rn. 81: +>[...]
- +
-> [...]+
 > >
->Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:+>1. **Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.**
 > >
->**1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutzfür einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes**+>2. **Art. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.**
 > >
->**ist dahin auszulegen, dass** +>3 **Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. Buchst. der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwartendass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übtum die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.**
-+
->**je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.** +
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->**2. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95** +
-+
->**ist dahin auszulegen, dass** +
-+
->**es, wenn eine antragstellende Person angibt, in ihrem Herkunftsland Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten, nicht erforderlich ist, eine Verknüpfung zwischen einem der in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und solchen Verfolgungshandlungen festzustellen, wenn eine solche Verknüpfung zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann.** +
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->**3. Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95** +
-+
->**ist dahin auszulegen, dass** +
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->**der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasstdurch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturellereligiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.**+
  
-==== - EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21 ====+==== - EuGH, Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 A, B, C ====
  
-**Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann** +Rn. 73:
- +
-Rn. 87:+
  
 >[...] >[...]
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 >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
 > >
->**1. Art. 10 Abs. Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes**+>**Art. Abs. Buchst. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.**
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->**ist dahin auszulegen, dass**+>**Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.**
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->**je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilenzu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen istals einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.**+>**Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegendass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfendass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmtsich Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.**
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->**2. Art. 24 Abs. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union**+>**Art4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.** 
 +==== - EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16 F ==== 
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 +Rn. 72: 
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->**ist dahin auszulegen, dass**+>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 
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 +>1. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.**
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->**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrtüber einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheidenohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.**+>2. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frageob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich bestehtein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.** 
 +==== - EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich ====
  
-==== - EuGHUrteil vom 04.10.2024C‑608/22 und C‑609/22 ====+Die Entscheidung betrifft den Fall eines homosexuellen irakischen Staatsangehörigender seine Homosexualität im Erstverfahren nicht angegeben hat, weil Homosexualität in seiner Religion verboten sei (Rn15)Er stellt später einen Folgeantragden er mit seiner Homosexualität begründet. Der EuGH entscheidet, dass die Homosexualität, obwohl sie auch schon zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlag, vom Begriff der "neuen Elemente oder Erkenntnisse" umfasst sei, so dassein Folgeverfahren durchzuführen ist.
  
-**Verfolgung von Frauen in [[Afghanistan]] durch eine Kumulation von Verfolgunshandlungen** +Rn. 69:
- +
-Die Entscheidung bezieht sich auch auf Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie, dürfte sich aber unproblematisch auf die entsprechenden Vorschriften in Art. 4 und Art. 9 der Qualifikationsverordnung übertragen lassen. +
- +
-Rn. 59:+
  
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 >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: >Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
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->1. Art. Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes +>1. **Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnissedie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sindals auch Elemente oder Erkenntnisse umfasstdie bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existiertenaber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.**
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->ist dahin auszulegen, dass +
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->unter den Begriff Verfolgungshandlung“ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem Akteur, von dem Verfolgung ausgeht“, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungender Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheitdem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeitder Verwehrung des Zugangs zu Bildungdem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen. +
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->2. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95+
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->ist dahin auszulegen, dass+>2. **Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.**
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->er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtetbei der Feststellungob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnteVerfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellenim Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.+>3.  **Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hatnicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisseauf die dieser Antrag gestützt wirdzur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.**
  
 ===== - Sammlung des LSVD ===== ===== - Sammlung des LSVD =====
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 ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise ===== ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise =====
  
-  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes+  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] – Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes
  
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