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queere_personen

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queere_personen [2026/06/05 22:09] – [1.1 EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12] marcelqueere_personen [2026/06/06 13:26] (aktuell) – (kl.) Halbgeviertstrich 2003:cb:ef05:ae00:fdfe:b08:73c2:d94
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 ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH ===== ===== - Grundlegende Rechtsprechung des EuGH =====
  
-Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualikationsrichtlinie; im Zuge der GEAS-Reform ersetzt durch die Qualifikationsverordnung) normierten Verfolgungsgründedürften sich aber im Wesentlichen auf die neue Rechtslagenamentlich auf Art. 10 QVO, übertragen lassen:+Die folgenden Entscheidungen beziehen sich zwar auf frühere Fassungen des GEAS, lassen sich im Wesentlichen aber unproblematisch auf die aktuellen Fassungeninsbesondere auch auf Asylverfahrensverordnung und Qualifikationsverordnung:
  
 ==== - EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 X, Y und Z ==== ==== - EuGH, Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 X, Y und Z ====
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 >3.  **Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.** >3.  **Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.**
  
-==== - EuGH, Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 ====+==== - EuGH, Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 A, B, C ====
  
-keine „Tests“+Rn. 73:
  
-==== - EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16 ====+>[...] 
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 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 
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 +>**Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.** 
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 +>**Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.** 
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 +>**Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.** 
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 +>**Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.** 
 +==== - EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16 ====
  
-„Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden“+Rn. 72:
  
 +>[...]
 +>
 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
 +>
 +>1. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.**
 +>
 +>2. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.**
 ==== - EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich ==== ==== - EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich ====
  
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 ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise ===== ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise =====
  
-  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes+  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] – Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes
  
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queere_personen.1780690143.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel