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queere_personen

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queere_personen [2026/06/05 22:17] – [1. Grundlegende Rechtsprechung des EuGH] marcelqueere_personen [2026/06/06 13:26] (aktuell) – (kl.) Halbgeviertstrich 2003:cb:ef05:ae00:fdfe:b08:73c2:d94
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 >**Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.** >**Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.**
-==== - EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16 ====+==== - EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-473/16 ====
  
-„Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden“+Rn. 72:
  
 +>[...]
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 +>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
 +>
 +>1. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.**
 +>
 +>2. **Art. 4 der Richtlinie 2011/95 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.**
 ==== - EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich ==== ==== - EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C-18/20 XY gg. Österreich ====
  
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 ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise ===== ===== - Sonstige länderspezifische Hinweise =====
  
-  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes+  * [[https://wiki.aufentha.lt/libanon#queere_personen|Libanon]] – Flüchtlingsanerkennung eines bisexuellen Mannes
  
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queere_personen.1780690637.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel