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verfahren_an_der_grenze

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verfahren_an_der_grenze [2026/06/07 14:26] – [3. Asylverfahren an der Außengrenze] marcelverfahren_an_der_grenze [2026/06/07 16:23] (aktuell) – [4. Grenzrückführungsverfahren] marcel
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 Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO. Art. 43 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **kann**, Art. 45 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **muss**. So **kann** ein Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine Person den Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens stellt. Das Verfahren hingegen **muss** u.a. dann als Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Person der "20 %-Klausel" (s. Abschnitt [[asylverfahrensrecht#beschleunigte_verfahren_art_42_avvo|"Beschleunigte Verfahren"]] im Artikel zum Asylverfahrensrecht) unterfallen, aber eben auch nur, wenn sie nicht schon eingereist sind, sodass Personen, die auf dem Landweg einreisen, was zumindest in Deutschland die große Mehrheit ist, kaum jemals betroffen sein werden. Die Verfahren an der Grenze werden geregelt in den Artikeln 43 bis 54 AVVO. Art. 43 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **kann**, Art. 45 Abs. 1 AVVO regelt Fälle, in denen das Verfahren als Verfahren an der Grenze durchgeführt werden **muss**. So **kann** ein Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn eine Person den Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens stellt. Das Verfahren hingegen **muss** u.a. dann als Grenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Person der "20 %-Klausel" (s. Abschnitt [[asylverfahrensrecht#beschleunigte_verfahren_art_42_avvo|"Beschleunigte Verfahren"]] im Artikel zum Asylverfahrensrecht) unterfallen, aber eben auch nur, wenn sie nicht schon eingereist sind, sodass Personen, die auf dem Landweg einreisen, was zumindest in Deutschland die große Mehrheit ist, kaum jemals betroffen sein werden.
  
-Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze höchstens zwölf Wochen dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden.+Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze **höchstens zwölf Wochen** dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden.
  
 +Die **Entscheidung** im Grenzverfahren ist in Art. 44 Abs. 1 AVVO geregelt. Demnach kann der Asylantrag gemäß Art. 38 AVVO als unzulässig abgelehnt werden, wenn einer der dort geregelten Unzulässigkeitstatbestände vorliegt, oder eben auch als unbegründet, wenn einer der "in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände" vorliegt. § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AVVO bestimmt für das deutsche Recht, dass der Asylantrag dann auch als **offensichtlich unbegründet** abzulehnen ist. Es geht hier im Wesentlichen um Personen, die auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren erfüllten, und für die § 30 AsylG a.F. auch schon vor Wirksamwerden die Ablehnung ihres Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" vorsah; außerdem um Menschen aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern" und solche, die der "20 %-Klausel" unterfallen.
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 +Liegt hingegen keiner dieser Umstände vor, so ist eine Entscheidung im Grenzverfahren nicht möglich; vielmehr muss man die Betroffenen in diesem Falle einreisen lassen und ihnen den Übergang in das "normale Asylverfahren" ermöglichen.
 ===== - Grenzrückführungsverfahren ===== ===== - Grenzrückführungsverfahren =====
  
 Das Grenzrückführungsverfahren hat mit der Grenzrückführungsverordnung sogar eine eigene Verordnung erhalten. National ist es in Deutschland in § 18a Abs. 6a, 6b AsylG geregelt. Im Kern geht es darum, dass man Personen, deren Asylanträge im Grenzverfahren abgelehnt wurden, weiterhin gar nicht erst einreisen lassen möchte, sondern sie weiterhin der Fiktion der Nichteinreise unterliegen und abgeschoben werden sollen, ohne jemals einzureisen. Da man die Menschen nicht einreisen lassen möchte, wird das Verfahren zwangsläufig faktisch mit einer Form der Freiheitsentziehung einhergehen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll es sich jedoch nicht im rechtlichen Sinne um eine Freiheitsentziehung handeln, weil die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben sollen, freiwillig auszureisen (§ 18a Abs. 6b Satz 2 AsylG). Ob diese Auffassung zutrifft, ist durchaus umstritten und wird wiederum in den nächsten Jahren durch die zuständigen Gerichte zu klären sein. Das Grenzrückführungsverfahren hat mit der Grenzrückführungsverordnung sogar eine eigene Verordnung erhalten. National ist es in Deutschland in § 18a Abs. 6a, 6b AsylG geregelt. Im Kern geht es darum, dass man Personen, deren Asylanträge im Grenzverfahren abgelehnt wurden, weiterhin gar nicht erst einreisen lassen möchte, sondern sie weiterhin der Fiktion der Nichteinreise unterliegen und abgeschoben werden sollen, ohne jemals einzureisen. Da man die Menschen nicht einreisen lassen möchte, wird das Verfahren zwangsläufig faktisch mit einer Form der Freiheitsentziehung einhergehen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll es sich jedoch nicht im rechtlichen Sinne um eine Freiheitsentziehung handeln, weil die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben sollen, freiwillig auszureisen (§ 18a Abs. 6b Satz 2 AsylG). Ob diese Auffassung zutrifft, ist durchaus umstritten und wird wiederum in den nächsten Jahren durch die zuständigen Gerichte zu klären sein.
  
-Das Grenzrückführungsverfahren soll höchstens zwölf Wochen dauern (Art. 4 Abs. 2 GrenzrückführungsVO). Ausnahmsweise, nämlich im Falle einer sogenannten Krise im Sinne der Krisenverordnung, darf diese Frist um weitere sechs Wochen, also auf 18 Wochen verlängert werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a) GrenzrückführungsVO).+Das Grenzrückführungsverfahren soll **höchstens zwölf Wochen** dauern (Art. 4 Abs. 2 GrenzrückführungsVO). Ausnahmsweise, nämlich im Falle einer sogenannten Krise im Sinne der Krisenverordnung, darf diese Frist um weitere sechs Wochen, also auf 18 Wochen verlängert werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a) GrenzrückführungsVO).
  
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