verfahren_an_der_grenze
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| verfahren_an_der_grenze [2026/06/07 14:45] – [3. Asylverfahren an der Außengrenze] marcel | verfahren_an_der_grenze [2026/06/07 16:23] (aktuell) – [4. Grenzrückführungsverfahren] marcel | ||
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| Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze **höchstens zwölf Wochen** dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden. | Art. 51 Abs. 2 AVVO bestimmt, dass das Verfahren an der Grenze **höchstens zwölf Wochen** dauern darf; danach ist der betroffenen Personen die Einreise zu gestatten. Bei Personen, die im Rahmen des sog. Solidaritätspools von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurden, darf diese Frist ausnahmsweise auf 16 Wochen verlängert werden. | ||
| + | Die **Entscheidung** im Grenzverfahren ist in Art. 44 Abs. 1 AVVO geregelt. Demnach kann der Asylantrag gemäß Art. 38 AVVO als unzulässig abgelehnt werden, wenn einer der dort geregelten Unzulässigkeitstatbestände vorliegt, oder eben auch als unbegründet, | ||
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| + | Liegt hingegen keiner dieser Umstände vor, so ist eine Entscheidung im Grenzverfahren nicht möglich; vielmehr muss man die Betroffenen in diesem Falle einreisen lassen und ihnen den Übergang in das " | ||
| ===== - Grenzrückführungsverfahren ===== | ===== - Grenzrückführungsverfahren ===== | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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verfahren_an_der_grenze.1780836300.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
