zweitantrag
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
zweitantrag [2024/06/11 21:55] – marcel | zweitantrag [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
===== - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung ===== | ===== - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung ===== | ||
- | >Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz | + | ==== - VG Köln, Urteil vom 28.09.2022, 15 K 2721/20.A ==== |
- | innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Ist der | + | |
- | Antrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO jedoch innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34 Abs. | + | >Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO jedoch innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10), so ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. Letzteres gilt für den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht. |
- | 2 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10), so ist auch die Klage innerhalb einer Woche | + | |
- | zu erheben. Letzteres gilt für den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der ihm | + | |
- | beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht. | + | |
> | > | ||
- | >Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Zweitbescheid im | + | >Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Zweitbescheid im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG. Der Klage gegen diese Entscheidung kommt bereits im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf der Grundlage des § 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 AsylG. § 36 Abs. 1 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht entsprechend anzuwenden. Die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG gilt nach dem eindeutigen |
- | Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG. Der Klage gegen diese Entscheidung kommt bereits im | + | |
- | Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. | + | |
- | Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf der Grundlage des § 71 a Abs. 4 | + | |
- | AsylG i.V.m. § 36 AsylG. § 36 Abs. 1 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht entsprechend | + | |
- | anzuwenden. Die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG gilt nach dem ein- | + | |
- | deutigen | + | |
- | nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags | + | |
- | als offensichtlich unbegründet. In sonstigen Fällen – wie der hier vorliegenden | + | |
- | sigkeit | + | |
- | sefrist | + | |
> | > | ||
>vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, | >vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, | ||
>juris, Rn. 17 ff. | >juris, Rn. 17 ff. | ||
> | > | ||
- | >Der Wortlaut sowohl der Überschrift als auch des Normtextes des § 36 AsylG differen- | + | >Der Wortlaut sowohl der Überschrift als auch des Normtextes des § 36 AsylG differenziert |
- | ziert zwischen den einzelnen Fällen eines unzulässigen Asylantrages und sieht nur für 2 | + | |
- | der 5 in § 29 Abs. 1 AsylG einzeln aufgelisteten Unzulässigkeitsgründe eine kürzere | + | |
- | Ausreisefrist als in den sonstigen Fällen vor. Nicht erfasst sind vom Wortlaut die in § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 AsylG erfassten Fälle. Damit ist weder eine Ablehnung eines | + | |
- | Folgeantrages ( § 71 AsylG) noch eines Zweitantrages (§ 71 a AsylG) aufgeführt. Denn | + | |
- | diese werden in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfasst. Der Wortlaut und die Systematik | + | |
- | chen deshalb für eine Differenzierung zwischen den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG | + | |
- | genannten Unzulässigkeitsgründen und dem Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 | + | |
- | Nr. 5 AsylG, | + | |
> | > | ||
>so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14. | >so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14. | ||
> | > | ||
- | > | + | > |
- | Ausreisefrist in den sonstigen Fällen gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage. | + | |
> | > | ||
- | >Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG | + | >Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher |
- | a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher | + | |
- | heit“. § 29 AsylG a.F. regelte nur, wann ein Asylantrag unbeachtlich war, verhielt sich | + | |
- | aber nicht zu Zweitanträgen. Dieser andere Wortlaut und die andere Systematik führten | + | |
- | dazu, dass über die in § 71 a Abs. 4 AsylG (dessen Wortlaut sich nicht geändert hat) | + | |
- | angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 AsylG in diesem Fall auch die | + | |
- | Ausreisefrist aus dieser Regelung zu entnehmen war, | + | |
> | > | ||
>VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris. | >VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris. | ||
> | > | ||
- | >Es mag sein, dass eine Änderung dieser Rechtslage nach der Begründung des Integrationsgesetzes nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 18/8829, S. 9 unter Verweis auf den Text des Gesetzesentwurfes und der Begründung der BT-Drucksache 18/8615, hier S. 52). Diese ist durch den eindeutigen gesetzlichen Wortlaut allerdings eingetreten. | + | >Es mag sein, dass eine Änderung dieser Rechtslage nach der Begründung des Integrationsgesetzes nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 18/8829, S. 9 unter Verweis auf den Text des Gesetzesentwurfes und der Begründung der BT-Drucksache 18/8615, hier S. 52). Diese ist durch den eindeutigen gesetzlichen Wortlaut allerdings eingetreten. Sollte dies nicht beabsichtigt sein, könnte der Gesetzgeber jederzeit eine entsprechende Klarstellung veranlassen. |
- | Sollte dies nicht beabsichtigt sein, könnte der Gesetzgeber jederzeit eine entsprechende Klarstellung veranlassen. | + | |
> | > | ||
- | >Der Umstand, dass das Bundesamt tatsächlich entgegen dieser Rechtslage gemäß | + | >Der Umstand, dass das Bundesamt tatsächlich entgegen dieser Rechtslage gemäß §§ 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat führt nicht dazu, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche zu erheben wäre. Maßgeblich ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, |
- | §§ 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat führt nicht dazu, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche zu erheben wäre. Maßgeblich ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, | + | |
> | > | ||
>vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, juris, Rn. 17 ff.; VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – M 21 S 16.35313 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 33 L 210.18 A –,juris, Rn. 14. | >vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, juris, Rn. 17 ff.; VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 – M 21 S 16.35313 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 33 L 210.18 A –,juris, Rn. 14. | ||
> | > | ||
>Ist die Rechtsbehelfsbelehrung mithin vorliegend fehlerhaft, gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. | >Ist die Rechtsbehelfsbelehrung mithin vorliegend fehlerhaft, gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. | ||
- | |||
- | ==== - VG Köln, Urteil vom 28.09.2022, 15 K 2721/20.A ==== | ||
{{:: | {{:: |
zweitantrag.1718135749.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)