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zweitantrag

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zweitantrag [2024/06/11 22:00] marcelzweitantrag [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 >Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO jedoch innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10), so ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. Letzteres gilt für den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht. >Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der VwGO jedoch innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10), so ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. Letzteres gilt für den streitgegenständlichen Bescheid entgegen der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht.
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->Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Zweitbescheid im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG. Der Klage gegen diese Entscheidung kommt bereits im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf der Grundlage des § 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 AsylG. § 36 Abs. 1 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht entsprechend +>Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Zweitbescheid im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG. Der Klage gegen diese Entscheidung kommt bereits im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht auf der Grundlage des § 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 AsylG. § 36 Abs. 1 AsylG ist im vorliegenden Fall nicht entsprechend anzuwenden. Die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG gilt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nur in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. In sonstigen Fällen – wie der hier vorliegenden Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG 30 Tage,
-anzuwenden. Die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG gilt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nur in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. In sonstigen Fällen – wie der hier vorliegenden Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG 30 Tage,+
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 >vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, >vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –,
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 >so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14. >so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14.
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->Während in ersteren Fällen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist, beträgt die +>Während in ersteren Fällen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist, beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage.
-Ausreisefrist in den sonstigen Fällen gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage.+
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->Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG +>Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit“. § 29 AsylG a.F. regelte nur, wann ein Asylantrag unbeachtlich war, verhielt sich aber nicht zu Zweitanträgen. Dieser andere Wortlaut und die andere Systematik führten dazu, dass über die in § 71 a Abs. 4 AsylG (dessen Wortlaut sich nicht geändert hat) angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 AsylG in diesem Fall auch die Ausreisefrist aus dieser Regelung zu entnehmen war,
-a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründet- +
-heit“. § 29 AsylG a.F. regelte nur, wann ein Asylantrag unbeachtlich war, verhielt sich +
-aber nicht zu Zweitanträgen. Dieser andere Wortlaut und die andere Systematik führten +
-dazu, dass über die in § 71 a Abs. 4 AsylG (dessen Wortlaut sich nicht geändert hat) +
-angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 AsylG in diesem Fall auch die +
-Ausreisefrist aus dieser Regelung zu entnehmen war,+
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 >VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris. >VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris.
zweitantrag.1718136050.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)