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zweitantrag

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zweitantrag [2024/06/11 22:01] marcelzweitantrag [2024/07/13 12:10] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 >so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14. >so auch VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris, Rn. 14.
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->Während in ersteren Fällen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist, beträgt die +>Während in ersteren Fällen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist, beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage.
-Ausreisefrist in den sonstigen Fällen gem. § 38 Abs. 1 AsylG 30 Tage.+
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->Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG +>Vor der Änderung des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz hatte §36 AsylG a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit“. § 29 AsylG a.F. regelte nur, wann ein Asylantrag unbeachtlich war, verhielt sich aber nicht zu Zweitanträgen. Dieser andere Wortlaut und die andere Systematik führten dazu, dass über die in § 71 a Abs. 4 AsylG (dessen Wortlaut sich nicht geändert hat) angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 AsylG in diesem Fall auch die Ausreisefrist aus dieser Regelung zu entnehmen war,
-a.F. die Überschrift „ Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründet- +
-heit“. § 29 AsylG a.F. regelte nur, wann ein Asylantrag unbeachtlich war, verhielt sich +
-aber nicht zu Zweitanträgen. Dieser andere Wortlaut und die andere Systematik führten +
-dazu, dass über die in § 71 a Abs. 4 AsylG (dessen Wortlaut sich nicht geändert hat) +
-angeordnete entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 AsylG in diesem Fall auch die +
-Ausreisefrist aus dieser Regelung zu entnehmen war,+
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 >VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris. >VG Halle, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 B 13/19 –, juris.
zweitantrag.1718136063.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/13 12:10 (Externe Bearbeitung)