18a_asylg
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>**c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** | >**c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** | ||
+ | ===== - Freiheitsentziehung nach Ablehnung des Asylantrages ===== | ||
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+ | ==== - OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 157/05 ==== | ||
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+ | > 3. Der Senat ist der Auffassung, dass das zeitlich nicht begrenzte Festhalten eines Ausländers gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt. | ||
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+ | >a) Gemäß § 2 Abs.1 FreihEntzG ist eine Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, | ||
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+ | >Das Landgericht hat festgestellt, | ||
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+ | >Dem Betroffenen war dort seine körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit entzogen. Er war durch die tatsächlichen Umstände gehindert, sich aus der Unterkunft fortzubewegen. Das Verlassen der Unterkunft in die Umgebung war nicht gestattet, da er dadurch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wäre. Eine solche Einreise wurde durch Absperrungen und polizeiliche Schutzmaßnahmen verhindert. Ausreisen konnte der Betroffene nicht, da er nicht über die dafür notwendigen Papiere verfügte. | ||
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+ | >Es kann dahinstehen, | ||
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+ | >Als weiteres Merkmal der Freiheitsentziehung muss hinzukommen, | ||
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+ | >b) Die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene seine Lage durch sein Handeln selbst herbeigeführt und somit zu vertreten hatte (so aber Lehnguth/ | ||
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+ | >c) Das Asylverfahrensgesetz kommt als Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung im Transitbereich nicht in Betracht. Das Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a.A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung zur Unterbringung eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens nach Abschluss des dort vorgesehenen Verfahrens. Für den Fall, dass der Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, nicht unverzüglich zurückgeschoben werden kann, hat der Gesetzgeber die Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1, § 62 AufenthG vorgesehen. Eine Unterscheidung danach, ob der Betroffene illegal, aber erfolgreich nach Deutschland eingereist ist oder sich noch im Transitbereich eines Flughafens aufhält, ist dort nicht vorgesehen. | ||
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+ | >d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166). Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur entschieden, | ||
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+ | >4. Die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist, soweit sie nicht durch die hier nicht einschlägigen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gedeckt ist, rechts- und verfassungswidrig (vgl. Dürig in Maunz/ | ||
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