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18a_asylg

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-====== § 18a AsylG ======+====== § 18a AsylG: Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege ======
  
-===== - Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege =====+===== - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.2014, 2 BvR 2566/10 =====
  
-==== - BundesverfassungsgerichtBv23.10.2014, BvR 2566/10 ====+Es ist nicht abschließend geklärtob die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt.
  
-Leitsätze:+Rn: 16:
  
->**1Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28September 2010 20 W 480/08 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des GrundgesetzesEr wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesenIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.** +>Dass § 15 Abs6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im hier angegriffenen Beschluss bleibt die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung hat jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14Juli 2011 V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S449)Nach wie vor stellt sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs2 Satz 2 GG darstellt, die gemäß Art104 Abs2 Satz 1 GG der richterlichen Anordnung bedarfAllein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Bd. II, § 15 Rn. 127 ff., 66. ErgL Dezember 2012ist zu klären, wie § 15 Abs6 AufenthG den Vorgaben der Verfassung entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - Nr. 17/1995/523/609, Amuur ./. Frankreich, InfAuslR 1997, S. 49 ff.; Urteil vom 24. Januar 2008 - Nr. 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab ./. Belgien) auszulegen ist. 
-+ 
->**2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.** +~~socialite~~
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->**3Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Wortenachttausend Eurofestgesetzt.**+
  
  
  
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