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 ====== § 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ====== ====== § 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ======
 +
 +===== - Abs. 2: Zustimmungsfreie Beschäftigung =====
 +
 +==== - Nr. 5: vierjähriger Aufenthalt ====
 +
 +=== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021, 8 L 1431/21 ===
 +
 +Leitsätze:
 +
 +>**1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.**
 +>
 +>**2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.**
 +>
 +>**3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).**
 +>
 +>**4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.**
  
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