Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


32_beschv

§ 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

1. Abs. 2: Zustimmungsfreie Beschäftigung

1.1 Nr. 5: vierjähriger Aufenthalt

1.1.1 VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021, 8 L 1431/21

Leitsätze:

1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.

2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.

3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).

4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.

32_beschv.txt · Zuletzt geändert: von marcel