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Inhaltsverzeichnis
§ 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
1. Abs. 2: Zustimmungsfreie Beschäftigung
1.1 Nr. 5: vierjähriger Aufenthalt
1.1.1 VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021, 8 L 1431/21
Leitsätze:
1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.
2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.
3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.
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