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32_beschv

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-====== § 32 BeschV: Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ====== 
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-===== - Abs. 2: Zustimmungsfreie Beschäftigung ===== 
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-==== - Nr. 5: vierjähriger Aufenthalt ==== 
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-=== - VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2021, 8 L 1431/21 === 
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-Leitsätze: 
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->**1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.** 
-> 
->**2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.** 
-> 
->**3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).** 
-> 
->**4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.** 
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-~~socialite~~ 
  
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