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34_asylg

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34_asylg [2025/12/14 14:36] – [1.1 Nr. 4: Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand] marcel34_asylg [2025/12/14 14:37] (aktuell) marcel
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 >Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht. >Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht.
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->Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären  +>Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
-Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.+
  
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