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34_asylg

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 >**3. Leitsatz: 3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.** >**3. Leitsatz: 3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.**
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 +=== - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2025, 18a L 2385/25.A ===
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 +**Stationäre Behandlung als Abschiebungshindernis**
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 +>Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angesichts des Vorbringens des Antragstellers, akut an Tuberkulose erkrankt zu sein und sich deswegen bis auf Weiteres in stationärer Behandlung zu befinden, im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG) erheblichen Bedenken. Hiernach erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung namentlich der Gesundheitszustand des Ausländers nicht entgegensteht. 
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 +>Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht.
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 +>Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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 +{{:0:251209_vg_ge_80vii_pos_tuberkulose.pdf|}}
  
 ~~socialite~~ ~~socialite~~
  
  
34_asylg.1763762779.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel