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3b_asylg

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 >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.** >**er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.**
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-== - VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A == 
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-**Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien** 
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-Rn. 64 f.: 
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->c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes "Frauen" - ungeachtet ihres Grades einer "Verwestlichung" - auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien, 
-> 
->vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6. 
  
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