3b_asylg
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
§ 3b AsylG: Verfolgungsgründe
1. Abs. 1: Merkmale
1.1 Nr. 4: bestimme soziale Gruppe
1.1.1 Geschlecht
1.1.1.1 EuGH, Urteil vom 16.01.2024, C-621/21
Frauen als „soziale Gruppe“
Rn. 81:
[…]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.
2. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95
ist dahin auszulegen, dass
es, wenn eine antragstellende Person angibt, in ihrem Herkunftsland Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten, nicht erforderlich ist, eine Verknüpfung zwischen einem der in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und solchen Verfolgungshandlungen festzustellen, wenn eine solche Verknüpfung zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz vor diesen Handlungen durch die in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Akteure, die Schutz bieten können, festgestellt werden kann.
3. Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „ernsthafter Schaden“ die tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person umfasst, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und dieser Begriff daher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie führen kann.
1.1.1.2 EuGH, Urteil vom 11.06.2024, C-646/21
Identifizierung mit Gleichheit von Frau und Mann
Rn. 87:
[…]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.
2. Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass
er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.
1.1.1.3 VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025, 17 K 432/23.A
Keine geschlechtsspezifische Verfolgung unabhängig von Verwestlichung in Syrien
Rn. 64 f.:
c) Unabhängig davon liegen hinsichtlich des Gesamtkomplexes „Frauen“ - ungeachtet ihres Grades einer „Verwestlichung“ - auch keine beachtlich wahrscheinlichen Anhaltspunkte für erhebliche Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vor. Derartige Handlungen drohten den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Daraa oder in das von der Klägerin zu 1. bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgesuchte Gouvernement Damaskus-Land (Rif-Damaskus) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diese Gebiete stehen, wie bereits beschrieben, (derzeit) grundsätzlich vollständig unter der Kontrolle der Interimsregierung der HTS in Syrien,
vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 6.
3b_asylg.1767821327.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
