(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. </sup>2</sup>Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
In der Zeit vom 31.12.2022 bis zum 30.12.2025 hatte die Norm folgende Fassung:
(1) 1Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
2Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. 3Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. 2Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. 3Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. 4Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. 5Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
(4) 1Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. 2Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ein migrationspolitisches Leuchtturmprojekt der Ampelkoalition. Es sollte Menschen, die schon lange Zeit geduldet in Deutschland lebten, einen niedrigschwelligen Wechsel in einen legalen Aufenthalt ermöglichen. Gleichwohl gab es von verschiedenen Seiten Kritik an der Regelung. Während von der einen Seite kritisiert wurde, dass vielen Menschen aufgrund der starren Regelungen zum Übergang in eine anschließende Aufenthaltserlaubnis, die nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b sein darf, ein Rückfall in die Duldung nach 18 Monaten droht1), wurde von eher konservativer Seite kritisiert, dass Menschen, die jahrelang Mitwirkungspflichten verletzt und mithin rechtswidrig gehandelt hätten, dafür nunmehr mit einem Bleiberecht belohnt würden. Soweit in den letzten Jahren vermehrt zu beobachten ist, dass Ausländerbehörden Menschen, die nicht abgeschoben werden, die Erteilung von Duldungen verweigern, ist es ein offenes Geheimnis, dass es sich hierbei auch um eine Reaktion von Ausländerbehörden auf die Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts handelt, und dass man auf diese Weise für die Zukunft verhindern möchte, dass Menschen erneut in ein derartiges Bleiberecht hineinwachsen können.
Da die Regelung ausgelaufen ist, ist klar, dass jetzt keine Aufenthaltserlaubnisse mehr auf ihrer Grundlage beantragt werden können. Nicht abschließend geklärt ist aber, ob die noch ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, wenn der Antrag vor Auslaufen der Regelung gestellt wurde, aber bis zu ihrem Auslaufen nicht über ihn entschieden worden ist. Das OVG Niedersachsen hälft das für möglich:
Amtlicher Leitsatz
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht nach Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a.F.
Das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 schließt es nicht aus, rückwirkend auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren.