Art. 14: Rückführungsverordnung: Rückkehr in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht

1. Wortlaut

(1) Die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in einen Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g erfordert den Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit diesem Drittstaat. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung darf nur mit einem Drittstaat geschlossen werden, in dem die internationalen Menschenrechtsnormen und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, eingehalten werden.

(2) Ein gemäß Absatz 1 geschlossenes Abkommen oder eine gemäß Absatz 1 geschlossene Vereinbarung muss folgende Elemente enthalten:

a) die für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus den Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g genannten Rückkehrstaat anwendbaren Verfahren;

b) die Bedingungen für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in dem Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g, einschließlich der jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten der Parteien dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung;

c) die Verpflichtungen des Drittstaats nach Absatz 1 Satz 2;

d) die Konsequenzen von Verstößen gegen dieses Abkommen oder diese Vereinbarung oder einer erheblichen Veränderung, die sich nachteilig auf die Situation in dem Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g auswirkt.

(3) Werden in einem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossenen Abkommen oder in einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der weiterführenden Rückkehr in einen Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehen, so muss das Abkommen oder die Vereinbarung zusätzlich zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels Folgendes regeln:

a) die Konsequenzen für den Fall, dass eine weiterführende Rückkehr nicht möglich ist;

b) die jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten der Parteien dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung;

c) die Konsequenzen, die bei einer erheblichen Veränderung, die sich nachteilig auf die Situation in dem Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g auswirkt, zu ziehen sind;

d) eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung des Abkommens oder der Vereinbarung.

Ein Abkommen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder eine Vereinbarung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann die Bedingungen für die Inhaftierung in dem Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten zu geeigneter Zeit die betreffenden Mitgliedstaaten über Verhandlungen über ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 mit einem Drittstaat, der eine gemeinsame Landgrenze mit diesen Mitgliedstaaten hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die gemäß Absatz 1 geschlossen wurden, bevor diese in Kraft treten oder, wenn ein Abkommen oder eine Vereinbarung vorläufig angewandt werden soll, bevor mit seiner bzw. ihrer vorläufigen Anwendung begonnen wird. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auch über alle nachfolgenden Änderungen solcher Abkommen oder Vereinbarungen oder deren Beendigung unterrichtet.

(5) Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht gemäß einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommen oder einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung in einen Rückkehrstaat gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g rückgeführt werden.