Art. 3 Rückführungsverordnung: Begriffsbestimmungen
1. Wortlaut
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 hat;
2. „illegaler Aufenthalt“ die Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eines Drittstaatsangehörigen, der die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder die Aufenthaltsbedingungen des jeweiligen Mitgliedstaats oder — im Falle eines nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaats — in gleichwertigem nationalen Recht festgelegte Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt;
3. „Rückkehrstaat“ eines der Folgenden:
a) Einen Drittstaat, bei dem es sich um den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen handelt;
b) einen Drittstaat, bei dem es sich um den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen handelt;
c) einen Transit-Drittstaat auf dem Weg in die Union gemäß den Rückübernahmeabkommen oder -vereinbarungen der Union oder der Mitgliedstaaten;
d) einen anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Drittstaat, in dem der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat;
e) einen sicheren Drittstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 oder — im Falle von nicht an die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — gemäß gleichwertigen Bestimmungen, wenn sie solche in ihr nationales Recht aufgenommen haben, als unzulässig abgelehnt wurde;
f) den ersten Asylstaat, hinsichtlich dessen der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 oder — im Falle von nicht durch die genannte Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten — gemäß gleichwertigen Bestimmungen, wenn sie solche in ihr nationales Recht aufgenommen haben, als unzulässig abgelehnt wurde;
g) einen anderen als den unter Buchstabe a, b oder d genannten Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, auf dessen bzw. deren Grundlage der Drittstaatsangehörige nach Artikel 14 dieser Verordnung aufgenommen wird;
4. „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Maßnahme oder Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Verpflichtung zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgestellt oder auferlegt wird;
5. „Rückkehr“
a) die freiwillige Rückkehr eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Nummer 8 oder
b) die Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch die zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten in einen der in einer Abschiebungsentscheidung bzw. in einer Rückkehrentscheidung bestimmten Rückkehrstaat;
6. „Abschiebungsentscheidung“ die behördliche oder richterliche Maßnahme oder Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger in einen oder mehrere Rückkehrstaaten abgeschoben werden kann;
7. „Abschiebung“ die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsentscheidung durch die zuständigen Behörden im Wege der physischen Verbringung aus den Mitgliedstaaten in einen Rückkehrstaat;
8. „freiwillige Rückkehr“ die eigenständig, mit oder ohne Unterstützung und ohne Rückgriff auf die Abschiebung erfolgende Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der seiner Ausreisepflicht innerhalb oder nach Ablauf der in der Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist nachkommt;
9. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Drittstaatsangehöriger der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht;
10. „Einreiseverbot“ eine behördliche oder richterliche Maßnahme oder Entscheidung, mit der die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt untersagt wird;
11. „Rückkehraktion“ eine von einer zuständigen Behörde organisierte oder koordinierte oder von Frontex unterstützte Aktion, mit der Drittstaatsangehörige aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten rückgeführt werden.

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