Art. 16 EASO-Verordnung: Entsendung

1. Wortlaut

(1) Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Wahl der Anzahl und der Profile der Experten (einzelstaatlicher Pool) und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt. Die Mitgliedstaaten entsenden diese Experten auf Ersuchen des Unterstützungsbüros, es sei denn, die ersuchten Mitgliedstaaten sehen sich einer Situation gegenüber, die die Erledigung einzelstaatlicher Aufgaben erheblich beeinträchtigt, wie beispielsweise eine Situation, die zu Personalmangel im Zusammenhang mit den Verfahren für die Zuerkennung des Status von Personen, die internationalen Schutz beantragen, führt. Die Mitgliedstaaten teilen auf Ersuchen des Unterstützungsbüros so rasch wie möglich die Zahl, die Namen und die Profile der Experten ihres einzelstaatlichen Pools mit, die sie so rasch wie möglich als Mitglieder eines Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stellen können.

(2) Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt.