art._18_easo-verordnung
Art. 18 EASO-Verordnung: Einsatzplan
1. Wortlaut
(1) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen für den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams festgelegt sind. Der Einsatzplan enthält:
a) eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;
b) die voraussichtliche Einsatzdauer der Teams;
c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Teams eingesetzt werden;
d) eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Teams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungen, die sie im ersuchenden Mitgliedstaat verwenden dürfen; sowie
e) die Zusammensetzung der Teams.
(2) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des ersuchenden Mitgliedstaats voraus. Das Unterstützungsbüro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
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