Art. 20 Anerkennungsverordnung: Allgemeine Vorschriften

1. Wortlaut

(1) Unbeschadet der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten.

(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, können die gemäß diesem Kapitel gewährten Rechte in Anspruch nehmen, sobald internationaler Schutz gewährt wurde und so lange wie die Personen die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes innehaben.

(3) Wird der Aufenthaltstitel für eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Gewährung des internationalen Schutzes ausgestellt, ergreift der betreffende Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen, wie etwa eine Registrierung oder die Ausstellung eines Dokuments, damit sichergestellt ist, dass diese Person die in diesem Kapitel genannten Rechte mit Ausnahme der in den Artikeln 25 und 27 genannten Rechte tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bis der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24 ausgestellt wird.

(4) Bei der Anwendung dieses Kapitels und wenn festgestellt wurde, dass eine Person besondere Bedürfnisse hat, wie etwa im Falle eines Minderjährigen, eines unbegleiteten Minderjährigen, einer Person mit einer Behinderung, eines älteren Menschen, einer Schwangeren, eines oder einer Alleinerziehenden mit einem minderjährigen oder einem volljährigen abhängigen Kind, eines Opfers von Menschenhandel, einer Person mit einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Person mit einer psychischen Störung oder einer Person, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt war, berücksichtigen die zuständigen Behörden diese besonderen Bedürfnisse.

(5) Bei der Anwendung der Minderjährige betreffenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.