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art._27_anerkennungsverordnung

Art. 27 Anerkennungsverordnung: Freizügigkeit in der Union

1. Wortlaut

Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts,

a) einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen nationalem Recht oder nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder internationaler Übereinkünfte zu beantragen und dort zugelassen zu werden,

b) und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

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art._27_anerkennungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel