(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme ergreifen, wobei die individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich der nach Artikel 19 bewerteten Fluchtgefahr, zu berücksichtigen sind:
a) Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung,
b) den Einsatz elektronischer Überwachung,
c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die wirksame und fristgerechte Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen.
(3) In der Entscheidung zur Anwendung von, Maßnahmen nach Absatz 1 sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben.
(4) Drittstaatsangehörige werden über jede Entscheidung zur Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 und über die Konsequenzen, dieser Entscheidung nicht zu entsprechen, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, schriftlich unterrichtet.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen zur Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen von einem Gericht überprüft werden.