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art._19_rueckfuehrungsverordnung

Art. 19 Rückführungsverordnung: Fluchtgefahr

1. Wortlaut

(1) Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, besteht im Einzelfall dann Fluchtgefahr, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) Der Drittstaatsangehörige ist ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist, hat sich dorthin begeben, auch nach der Durchreise durch einen Drittstaat, oder hat dies versucht;

b) Gegen den Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung ergangen, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Hoheitsgebiet er sich derzeit illegal aufhält, erlassen wurde, auch wenn dies mittels der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen festgestellt wurde;

c) Der Drittstaatsangehörige kommt einer oder mehreren der gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 verhängten Maßnahmen nicht nach oder bekundet oder zeigt die Absicht, dies nicht zu tun;

d) Der Drittstaatsangehörige ist unter Verstoß gegen ein gültiges Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird die Fluchtgefahr auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls festgestellt. Die Bewertung berücksichtigt eines oder mehrere der folgenden Kriterien in Bezug auf den betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen:

a) kein Wohnsitz oder fester Aufenthaltsort oder keine zuverlässige Anschrift;

b) Nichteinhaltung der Pflicht zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gesetzten Ausreisefrist;

c) unmittelbares Bevorstehen der Ausreise und Vorliegen von Gründen zur Annahme, dass der Drittstaatsangehörige beabsichtigt, gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zu verstoßen;

d) Verwendung falscher oder gefälschter Identitäts- oder Reisedokumente, Aufenthaltstitel, Visa oder Dokumente, die die Erfüllung der Einreisebedingungen nachweisen, Vernichtung oder anderweitige Beseitigung solcher Dokumente, Verwendung von Aliasnamen in betrügerischer Absicht, Bereitstellung anderer falscher Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form oder anderweitige betrügerische Behinderung des Rückkehr- oder Rückübernahmeverfahrens,

e) Nichtteilnahme an einer Rückkehr- und Reintegrationsberatung, sofern die zuständigen Behörden dies verlangen;

f) fehlende soziale Verankerung, insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, und unzureichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts;

g) Nichteinhaltung der Pflichten nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f, h, k, l und m, einschließlich mangelnder Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten;

h) andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Kriterien, sofern im nationalen Recht vorgesehen.

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art._19_rueckfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel