Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Der Abschnitt 5, genauer müsste es heißten: Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, umfasst im Wesentlichen die Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in den §§ 22 bis 26 AufenthG. Die meisten die Aufenthaltstitel werden regelmäßig aber ohnhin mit einer uneingeschränkten Arbeitserlaubnis erteilt, sodass sich die praktische Relevanz der Vorschrit mittlerweile eher in Grenzen hält.