(1) Ein Antrag wird für stillschweigend zurückgenommen erklärt, wenn
a) der Antragsteller seinen Antrag ohne rechtfertigenden Grund nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er die tatsächliche Gelegenheit dazu hatte;
b) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht angibt oder seine biometrischen Daten nicht erfassen lässt;
c) der Antragsteller sich weigert, seine Anschrift anzugeben, wenn er eine hat, es sei denn, die zuständigen Behörden stellen eine Unterkunft bereit;
d) der Antragsteller ohne rechtfertigenden Grund nicht an einer persönlichen Anhörung teilgenommen hat, obwohl er gemäß Artikel 13 dazu verpflichtet war, oder ohne rechtfertigenden Grund die Beantwortung von Fragen während der Anhörung insoweit abgelehnt hat, als dadurch das Ergebnis der Anhörung nicht ausreicht, um über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden;
e) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 4 wiederholt nicht nachgekommen ist oder der zuständigen Behörde oder den Justizbehörden nicht weiterhin zur Verfügung steht, es sei denn, er kann nachweisen, dass diese Nichtverfügbarkeit auf bestimmte Umstände zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen;
f) der Antragsteller den Antrag in einem anderen als dem in Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Mitgliedstaat eingereicht hat und sich bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bis zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht im vorgesehenen Mitgliedstaat aufhält.
(2) Handelt es sich bei der Behörde, die prüft, ob der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, um eine andere zuständige Behörde als die Asylbehörde, und ist diese Behörde der Auffassung, dass der Antrag als stillschweigend zurückgenommen zu betrachten ist, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde entsprechend. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.
(3) Ist der Antragsteller anwesend, so unterrichtet die zuständige Behörde ihn zum Zeitpunkt der Rücknahme in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme.
(4) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aussetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, Unterlassungen oder Handlungen gemäß Absatz 1 zu begründen oder zu berichtigen, bevor eine Entscheidung ergeht, mit der der Antrag für stillschweigend zurückgenommen erklärt wird.
(5) Ein Antrag kann als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt.
Die Vorschrift ersetzt Art. 28 der Asylverfahrensrichtlinie, welche wiederum durch den nunmehr weggefallenen § 33 AsylG in das deutsche nationale Recht übersetzt wurde. Die Vorschrift unterscheidet sich erheblich von ihrer Vorgängerin, insbesondere dadurch, dass das zuvor in Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie normierte Recht, binnen neun Monaten die Wiedereröffnung des Verfahrens zu beantragen, weggefallen ist. Praktisch bedeutet das, dass in diesen Fällen fürderhin Klagen zu erheben und ggf. Eilanträge zu stellen sind.
Diese Entscheidung lässt sich nicht 1:1 auf die Rechtslage nach Wirksamwerden der GEAS-Reform übertragen, da § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG im neuen Recht keine direkte Entsprechung hat. Allerdings mögen sich namentlich etwa im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 lit. e) AVVO ähnliche Fragestellungen ergeben, auf die die Gedanken des Gerichts in dieser Entscheidung der Sache nach übertragbar sein dürften.
Diesen Anforderungen hat das Bundesamt vorliegend nicht genügt. Die sachliche Feststellung im Bescheid vom 23.05.2024, nach den Erkenntnissen des Bundesamtes gelte der Antragsteller seit dem 01.08.2022 als untergetaucht, da weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde der derzeitige Aufenthaltsort des Antragstellers bekannt sei, und die rechtliche Bewertung, es werde daher gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe (Seite 2 des Bescheides), beruhen ausweislich der beigezogenen Akte des Bundesamtes allein auf der Mitteilung vom 22.05.2024, wonach „folgender Meldestatus ‚Fortzug nach unbekannt‘ von der Behörde OB Frankfurt am Main am 2024-05-22 gemeldet am: 2022-08-01“ mitgeteilt wurde (Blatt 412 der Behördenakte). Auf welcher Tatsachengrundlage diese Mitteilung ihrerseits beruht, ist nicht erkennbar. Weitere – hier gebotene – Nachforschungen hat das Bundesamt weder ausweislich der Behördenakte veranlasst noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens behauptet. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin, nachdem ihr das Bestehen einer Bevollmächtigung aus dem vorangegangenen Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen (siehe oben) hätte bekannt sein müssen, zunächst bei dem Bevollmächtigten des Antragstellers Erkundigungen nach dessen Aufenthaltsort einholen müssen, bevor sie das Verfahren mit der Begründung, der Antragsteller sei untergetaucht, einstellt.