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art._33_asylgesetz

§ 33 AsylG (weggefallen)

1. Zu § 33 AsylG a. F.: Nichtbetreiben des Verfahrens

Die Vorschrift regelte zuvor das Nichtbetreiben des Verfahrens. Siehe hierzu auch die Seiten zu zur Nachfolgeregelung in Art. 41 der Asylverfahrensverordnung und zu Art. 28 der Asylverfahrensrichtlinie.

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art._33_asylgesetz.txt · Zuletzt geändert: von marcel