1. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6a) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) eingerichtete Eurodac anhand der folgenden, von den Antragstellern im Rahmen der Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d dieser Verordnung übermittelten Daten abzufragen:
a) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;
b) sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche® Name(n)), falls zutreffend;
c) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
d) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.
2. In Artikel 25a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
„f) die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.“
3. Artikel 88 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) ETIAS beginnt seinen Betrieb unabhängig davon, ob die Interoperabilität mit Eurodac oder dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.“