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art._11_eurodac-verordnung


Art. 11 Eurodac-Verordnung: Interoperabilität mit dem VIS

1. Wortlaut

Wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vorgesehen, wird Eurodac mit dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Europäischen Suchportal verbunden, um die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene automatische Bearbeitung und daher die Abfrage von Eurodac und den Abgleich relevanter Daten des VIS mit den relevanten Daten in Eurodac zu ermöglichen. Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 9b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

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art._11_eurodac-verordnung.txt · Zuletzt geändert: von marcel